Anlage 1
— A N H A N G
Abschnitt I
- A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenlandepunkte: | Bestimmungsorte: | Jenseitige Punkte: |
Orte in Österreich | Beliebige Orte | Orte in Togo | Beliebige Orte |
- B. Das/die von der Republik Togo benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:
Herkunftsorte: | Zwischenlandepunkte: | Bestimmungsorte: | Jenseitige Punkte: |
Orte in Togo | Beliebige Orte | Orte in Österreich | Beliebige Orte |
Abschnitt II:
- Alle Zwischenlandepunkte und darüber hinausgehende Punkte können von den benannten Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der Fünften Freiheit bedient werden.
- Die Ausübung von Verkehrsrechten der Fünften Freiheit kann von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.
Abschnitt III:
- Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen einzelne oder alle Flüge durchführen:
- (a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
- (b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Luftfahrzeugbetriebs zu kombinieren;
- (c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
- (d) Zwischenlandungen an einem beliebigen Punkt oder mehreren Punkten auslassen;
- (e) an jedem beliebigen Punkt den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes Luftfahrzeug umsteigen;
- (f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien vorzunehmen;
- (g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
- (h) den Verkehr mit ein und demselben Luftfahrzeug zusammenlegen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.
Schlagworte
Zwischenpunkt
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
20012849
Dokumentnummer
NOR40268728
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