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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Togo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Anlage 1

— A N H A N G

Abschnitt I

  1. A. Das/die von der Republik Österreich benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, Linienflugdienste in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenlandepunkte:

Bestimmungsorte:

Jenseitige Punkte:

Orte in Österreich

Beliebige Orte

Orte in Togo

Beliebige Orte

    

  1. B. Das/die von der Republik Togo benannte(n) Luftfahrtunternehmen ist/sind berechtigt, den Linienflugverkehr in beiden Richtungen auf den nachstehend genannten Strecken durchzuführen:

Herkunftsorte:

Zwischenlandepunkte:

Bestimmungsorte:

Jenseitige Punkte:

Orte in Togo

Beliebige Orte

Orte in Österreich

Beliebige Orte

    

Abschnitt II:

Abschnitt III:

  1. (a) Flüge in eine oder beide Richtungen durchführen;
  2. (b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Luftfahrzeugbetriebs zu kombinieren;
  3. (c) Zwischen- und Endpunkte gemäß Absatz 1 dieses Anhangs sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge anfliegen;
  4. (d) Zwischenlandungen an einem beliebigen Punkt oder mehreren Punkten auslassen;
  5. (e) an jedem beliebigen Punkt den Verkehr von einem seiner Luftfahrzeuge auf ein anderes Luftfahrzeug umsteigen;
  6. (f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebiets einer der Vertragsparteien vorzunehmen;
  7. (g) Transitverkehr durch das Gebiet der anderen Vertragspartei durchführen; und
  8. (h) den Verkehr mit ein und demselben Luftfahrzeug zusammenlegen, unabhängig davon, woher dieser Verkehr stammt.

Schlagworte

Zwischenpunkt

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

20012849

Dokumentnummer

NOR40268728

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