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Anlage 1 Kombifreistellungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1997

Anlage 1

RESOLUTION ÜBER DIE REGELN FÜR DEN INTERNATIONALEN GÜTERKRAFTVERKEHR CEMT/CM(94)10

Kapitel I ‑ Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich

1. Begriffsbestimmungen

In dieser Resolution gelten als:

  1. 1. mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt und der Bestimmungsort in zwei verschiedenen Mitgliedsländern befinden;
  2. 2. mit oder ohne Durchfahrt durch ein oder mehrere Mitgliedsländer oder ein oder mehrere Drittländer, bei denen sich der Ausgangspunkt in einem Mitgliedsland und der Bestimmungsort in einem Drittland oder umgekehrt befindet;
  3. 3. zwischen Drittländern mit Durchfahrt durch das Gebiet eines oder mehrerer Mitgliedsländer;

2. Anwendungsbereich

Diese Resolution gilt für den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr auf dem Gebiet der Mitgliedsländer der CEMT. Sie berührt nicht die Anwendung anderer Resolutionen auf dem Gebiet des Güterkraftverkehrs insbesondere im Bereich der Maße und Gewichte und des Kombinierten Verkehrs.

Kapitel II ‑ Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

1. Allgemeines

  1. 1.1 Für die Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers ist eine Zulassungsgenehmigung erforderlich, die von der zuständigen Behörde des Niederlassungslandes erteilt wird.
  2. 1.2 Verkehrsunternehmen, die die Ausübung einer Güterkraftverkehrstätigkeit beantragen, müssen nachweisen,
  1. a) daß sie zuverlässig sind;
  2. b) daß sie die entsprechende finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen;
  3. c) daß sie die Voraussetzungen der sachlichen Eignung erfüllen.

    Ist der Antragsteller eine natürliche Person und erfüllt er nicht die unter Buchstabe c) geforderte Voraussetzung, so können die zuständigen Behörden ihn dennoch zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers zulassen, sofern er diesen zuständigen Behörden eine andere Person benennt, welche die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen erfüllt und den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leitet. Ist der Antragsteller eine juristische Person, so müssen die unter den Buchstaben a) und c) geforderten Voraussetzungen von der oder den Personen erfüllt werden, die den Verkehrsbetrieb ständig und tatsächlich leiten.

  1. 1.3 Die Voraussetzung der „Zuverlässigkeit“ ist erfüllt, wenn gegenüber der natürlichen Person oder den natürlichen Personen, die gemäß Punkt 1.1 diese Voraussetzung erfüllen müssen,
  1. 1.4 Die entsprechende „finanzielle Leistungsfähigkeit“ besteht darin, über die zur ordnungsgemäßen Inbetriebnahme und Führung des Unternehmens erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen.

    Die nationalen Behörden legen die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit fest, die insbesondere nach dem Finanzierungsplan, den Bankgarantien oder dem Gesellschaftskapital beurteilt werden kann, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Voraussetzungen der finanziellen Leistungsfähigkeit in den Mitgliedsländern der CEMT, die nicht Mitglieder der Europäischen Union sind, den im Rahmen der Europäischen Union festgelegten Bedingungen entsprechen müssen.

  1. 1.5 Die Voraussetzung der „fachlichen Eignung“ ist erfüllt, wenn in einer schriftlichen Prüfung der vom Mitgliedsland benannten Behörde oder Stelle Sachkenntnisse nachgewiesen werden. Natürliche Personen jedoch, die nachweisen können, daß sie vor Einführung des Systems in einem Mitgliedsland zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers im internationalen Verkehr zugelassen waren, brauchen nicht den Nachweis zu erbringen, daß sie die Voraussetzung nach Punkt 1.2 Buchstabe c) erfüllen. Dies gilt gleichermaßen für natürliche Personen, die den Verkehrsbetrieb eines Unternehmens geleitet haben.
  2. 1.6 Die zuständigen Behörden der Mitgliedsländer der CEMT, die nicht der Europäischen Union angehören, legen einen Zeitpunkt fest, ab dem die natürlichen Personen, für die die Voraussetzung der fachlichen Eignung erfüllt sein muß, diese Voraussetzung tatsächlich erfüllen müssen. Dieser Zeitpunkt wird dem CEMT-Sekretariat mitgeteilt.

2 Entzug der Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers

Die Mitgliedsländer gewährleisten, daß die zuständigen Behörden die Zulassung zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers zurücknehmen, wenn sie feststellen, daß die Voraussetzungen nach Punkt 1.2 Buchstaben a), b) oder c) nicht mehr erfüllt sind. Wenn die Voraussetzungen nach 1.2 Buchstabe c) nicht mehr erfüllt sind, steht dem Unternehmen eine angemessene Frist für die Einstellung einer Ersatzperson zu.

3 Gegenseitige Amtshilfe

  1. 3.1 Sind von nicht gebietsansässigen Verkehrsunternehmen schwere oder wiederholte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begangen worden und könnten diese zu einem Entzug der Genehmigung zur Ausübung des Berufs des Güterkraftverkehrsunternehmers führen, so unterrichten die Mitgliedsländer das Mitgliedsland, in dem das zuwiderhandelnde Verkehrsunternehmen seinen Sitz hat, über alle ihnen vorliegenden Informationen über diese Verstöße sowie über die von ihnen zur Ahndung getroffenen Maßnahmen.
  2. 3.2 Die Mitgliedsländer leisten einander bei der Durchführung dieser Bestimmungen gegenseitig Amtshilfe.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089269

alte Dokumentnummer

N5199750042L

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