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Anlage 2 Kombifreistellungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1997

Anlage 2

DIE ENTWICKLUNG DES KOMBINIERTEN VERKEHRS RESOLUTION CEMT/CM(97)22

  1. 1. Im Sinne dieser Resolution gelten als „Kombinierter Verkehr“ Güterbeförderungen zwischen Mitgliedsländern, bei denen der Lastkraftwagen, der Anhänger, der Sattelanhänger mit oder ohne Zugmaschine, der Wechselaufbau oder der Container von mindestens zwanzig Fuß Länge die Zu- und Ablaufstrecke auf der Straße und den übrigen Teil der Strecke auf der Schiene oder auf einer Binnenwasserstraße oder auf See, sofern diese Strecke mehr als 100 km Luftlinie beträgt, zurücklegt, wobei der Straßenzu- oder ablauf erfolgt:
  1. 2. Beförderungen im Kombinierten Verkehr werden von jeder Kontingentierung und Genehmigungspflicht befreit.
  2. 3. Alle in einem Mitgliedsland niedergelassenen Verkehrsunternehmer, die die Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf und zum Markt des Güterkraftverkehrs im innerstaatlichen und im Verkehr zwischen den Mitgliedsländern gemäß Resolution Nr. 90/1 über den Zugang zum Beruf des Straßengüter- und Straßenpersonenverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr (CEMT/CM(90)3/revidiert) und gemäß der Konsolidierten Resolution Nr. 94/4 über den Straßengüterverkehr (CEMT/CM(94)10/endgültige Fassung) erfüllen, dürfen im Rahmen des Kombinierten Verkehrs zwischen Mitgliedsländern Zu- und/oder Ablaufverkehre auf der Straße durchführen, die Bestandteil des Kombinierten Verkehrs sind. Dabei darf nur ein Teil des Hoheitsgebiets eines Mitgliedslandes im Zu- oder Ablauf auf der Straße durchfahren werden. Der Fahrer muß den zuständigen Behörden auf Anfrage einen Nachweis darüber vorlegen, daß es sich bei der Beförderung tatsächlich um Kombinierten Verkehr handelt.

    Mögliche Nachweise sind zB:

  1. a) ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit der Angabe „Beförderung zum Schiff“ und dem Verschiffungshafen hinsichtlich der Beförderung bevor die Sendung an Bord geht und
  2. b) ein ausgefüllter CMR-Frachtbrief einschließlich der Verschiffungsquittung nachdem die Sendung das Schiff verlassen hat, einschließlich des Be- und Entladehafens (Stempel der Behörden).
  1. 4. Die Mitgliedsländer treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit einige Steuern und Straßenverkehrsabgaben für Straßenfahrzeuge (Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Anhänger, Sattelanhänger) im Verhältnis zu der Strecke, die diese Fahrzeuge im Kombinierten Verkehr auf der Schiene zurücklegen, entweder pauschal oder anteilig erstattet werden oder die Straßenfahrzeuge von diesen Steuern und Straßenverkehrsabgaben befreit werden.
  2. 5. Diese Regelungen werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zwischen den Mitgliedsländern der CEMT angewendet.
  3. 6. Die Mitgliedsländer leiten die erforderlichen Schritte ein, um diese Regelungen spätestens bis zum 1. Januar 1999 anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089270

alte Dokumentnummer

N5199750043L

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