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Anlage 1 GATT - Beihilfendisziplin auf dem Stahlsektor

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.11.1991

Anlage 1

(Übersetzung)

ANHANG A

Gemäß den Bestimmungen dieses Konsens sind staatliche Unterstützungen für die Stahlindustrie mit folgenden Ausnahmen untersagt:

  1. 1. Staatliche Unterstützung für Forschung und Entwicklung:

    Nettozuschüsse in Höhe von maximal 35% der anrechenbaren Kosten bei industrieller Grundlagenforschung und 25% bei angewandter Forschung und Entwicklung.

    Als anrechenbare Kosten gelten nur die unmittelbar mit Forschung und Entwicklung in Zusammenhang stehenden Kosten; ausgenommen sind Kosten im Zusammenhang mit der industriellen Anwendung oder kommerziellen Nutzung der Ergebnisse.

  1. 2. Staatliche Unterstützung für den Umweltschutz:

    Nettozuschüsse in Höhe von maximal 15% der unmittelbar mit den betroffenen Umweltschutzmaßnahmen zusammenhängenden Investitionskosten.

  1. 3. Staatliche Unterstützung für soziale Zwecke:

    Zuschüsse zu der Entlohnung von Arbeitnehmern, die auf Grund der ständigen Einstellung, Einschränkung oder Umstellung der Aktivitäten der Stahlunternehmen entlassen oder vorzeitig in Ruhestand versetzt wurden.

  1. 4. Staatliche Unterstützung für Betriebsschließungen:

    Zuschüsse zu den Schließungskosten, die zusätzlich zu den in Ziffer 3 genannten Sozialkosten für Stahlunternehmen gewährt werden, die die Produktion für das gesamte Unternehmen endgültig einstellen; diese Zuschüsse belaufen sich maximal auf den jeweils höheren der beiden folgenden Werte:

  1. a) Der abgezinste Barwert des Fixkostenbeitrages, der während eines Zeitraumes von drei Jahren von den Betrieben geleistet worden wäre, abzüglich der Vergünstigungen, die das Unternehmen infolge der Schließung erhalten hat; oder
  2. b) Rest-Buchwert.

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