Anlage 1
Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger
- 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
- 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:
Mindestanzahl
Gegenstand der Lehrstunden
Erforderliche theoretische Kenntnisse über:
Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120
Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die
Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30
Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15
Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15
Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10
Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20
Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,
Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,
Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und
Fußmassage) ............................................. 80
Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen
(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,
Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von
Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,
Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,
Frästechnik) ............................................ 140
- 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen.
Schlagworte
Apparatkunde, Kräuterlehre, Hautbeurteilung, Handpflege,
Handmassage, Beinmassage, Holznagel, Mykosenagel
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2026
Gesetzesnummer
20002440
Dokumentnummer
NOR40038636
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