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Anlage 1 Fußpflege-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Anlage 1

Lehrgang über die Grundausbildung der Fußpfleger

  1. 1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren nichtschulischen berufsbildenden Einrichtung zu absolvieren.
  2. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl der Lehrstunden zu erstrecken:

Mindestanzahl

Gegenstand der Lehrstunden

Erforderliche theoretische Kenntnisse über:

Allgemeine Anatomie und Physiologie ..................... 120

Anatomie und Pathologie, ausgerichtet auf die

Tätigkeit der Fußpfleger ................................ 30

Hygiene, Arbeitshygiene, Desinfektion ................... 15

Erste Hilfe, Unfallverhütung, Verbandslehre ............. 15

Physik, Apparat- und Instrumentenkunde .................. 10

Kräuter- und Ernährungslehre, Marketing ................. 20

Einfache Fußpflege mit praktischen Übungen (Fuß-,

Haut- und Nagelbeurteilung, Entfernen von Hornhaut,

Hand- und Nagelpflege, Packungen, Hand-, Bein- und

Fußmassage) ............................................. 80

Erweiterte Fußpflege mit praktischen Übungen

(Behandlung von normalen Nägeln und bei Holz-,

Mykose- und eingewachsenen Nägeln, Anlegen von

Druckschutzverbänden, Anwendung der Nagelprothetik,

Anfertigen einer Orthese, Anfertigen von Nagelspangen,

Frästechnik) ............................................ 140

  1. 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 430 Stunden zu betragen.

Schlagworte

Apparatkunde, Kräuterlehre, Hautbeurteilung, Handpflege,

Handmassage, Beinmassage, Holznagel, Mykosenagel

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002440

Dokumentnummer

NOR40038636

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