Anlage 1
Schlußprotokoll zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 17. Februar 1966 über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet
Anläßlich der Unterzeichnung des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über den Durchgangsverkehr auf den Straßen an der Walchen Ache und am Pittenbach sowie zum Bächen- und Rißtal im österreichischen und deutschen Grenzgebiet stellen die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten folgendes fest:
- 1. Die Republik Österreich wird besorgt sein, daß das Land Tirol der Bundesrepublik Deutschland bei der Geltendmachung und Eintreibung der im Artikel 3 Absatz 4 Satz 1 genannten Forderungen jede mögliche Hilfe gewähren wird.
- 2. Durch Artikel 13 Satz 3 wird die Befugnis der dort genannten Organe, auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates nach Maßgabe des in diesem Vertragsstaat geltenden Rechtes Personen vorläufig festzuhalten, nicht berührt. Tritt bei der Ausübung dieser Befugnis ein Schaden ein, so findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 zur Regelung der Amtshaftung aus Handlungen von Organen des einen in grenznahen Gebieten des anderen Staates entsprechende Anwendung.
- 3. Es besteht Übereinstimmung, daß als Dienstfahrzeuge im Sinne der Artikel 13 und 22 auch von Bediensteten im Dienst gefahrene beamteneigene und anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge gelten.
- 4. Die Bundesrepublik Deutschland wird besorgt sein, daß die im Artikel 15 Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung des Eigentümers von diesem für die Dauer der Gültigkeit dieses Vertrages erteilt oder daß diese Strecke zur öffentlichen Straße gewidmet wird.
- 5. Die Vertragsstaaten stimmen überein, daß im Durchgangsverkehr auf den Strecken Hinterriß-Vorderriß-Walchental-Achenwald, Bächental-Neu Fall-Walchental-Achenwald Gebühren für eine besondere Inanspruchnahme der Zollverwaltungen dann nicht erhoben werden, wenn die Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden, jedoch innerhalb der Stunden, in denen die Zollabfertigungsstelle besetzt ist, erfolgen. Diese Regelung gilt jedoch nur so lange, als auf österreichischem Hoheitsgebiet keine Verbindungsstraße zwischen Hinterriß einerseits oder Bächental andererseits und der nächsten größeren österreichischen Ortschaft besteht.
- 6. Die Vertragsstaaten werden besorgt sein, daß privatrechtliche Vereinbarungen zwischen Gebietskörperschaften der Vertragsstaaten, die Gegenstände dieses Vertrages regeln, der Rechtslage, wie sie durch diesen Vertrag geschaffen wird, soweit erforderlich, angepaßt werden.
GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 1966, in zwei Urschriften.
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