Artikel 15
(1) Die Bundesrepublik Deutschland gestattet dem Land Tirol, vorbehaltlich der Zustimmung des Eigentümers, den Ausbau, die Erhaltung und den Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles. Sie gestattet dem Land Tirol ferner die Einfuhr und den Einsatz der zu diesem Zweck erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe, Geräte und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs; das gleiche gilt für die Bepflanzung des Straßenrandes.
(2) Nach erteilter Zustimmung des Eigentümers im Sinne des Absatzes 1 ist das Land Tirol auf Verlangen dieses Eigentümers zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) des im Artikel 14 Buchstabe b bezeichneten Straßenteiles verpflichtet. Ansprüche, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben, sind gegen den Eigentümer zu richten. Das Land Tirol hat den Eigentümer in diesem Fall für alle Verpflichtungen schadlos zu halten, die sich aus der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht ergeben. Artikel 3 Absatz 2 Satz 4, 5 und 6 gelten entsprechend.
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