Artikel 16
Die Vertragsstaaten gewähren einander Freiheit von Ein- und Ausgangsabgaben einschließlich der handelsstatistischen Gebühr für die beim Ausbau der Rißtaler Straße verwendeten sowie für die zur Erhaltung und zum Betrieb (einschließlich Winterdienst) dieser Straße erforderlichen Bau- und Betriebsstoffe und Einrichtungen zur Sicherung des Verkehrs, soweit diese aus dem freien Verkehr eines der Vertragsstaaten kommen. Das gleiche gilt für Waren zur Bepflanzung des Straßenrandes.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)