Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Anlage 1

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der !Handhaben und Instandhalten der zu

zu verwendenden Werkzeuge, !verwendenden Werkzeuge, Maschinen,

Geräte und Arbeitsbehelfe !Geräte und Arbeitsbehelfe

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Grundkenntnisse über die Funktion! -

der im Betrieb verwendeten !

Maschinen !

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Kenntnis der Roh- und ! -

Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften !

Lagerungs- und Verwendungs- !

möglichkeiten !

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Lagern und Behandeln aller Roh- !Beurteilen, Lagern und Behandeln

und Hilfsstoffe für die Her- !aller Roh- und Hilfsstoffe für die

stellung von Bonbon- und !Herstellung von Bonbon- und

Konfektmassen !Konfektmassen

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Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder

maschinell bis zum Endprokukt

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Herstellen von Füllungen !Herstellen von Füllungen

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- !Ausfertigen der Produkte, wie

!Glasieren, Tunken, Dekorieren,

!Doublieren

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- !Lagern der Fertigprodukte unter

!Berücksichtigung der

!Haltbarkeitsgrenzen

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Kenntnis der Herstellung von ! -

Schokoladen und Tunkmassen !

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- !Erzeugen von Creme-Schokoladen,

!Behandeln der Tunkmassen, Gießen

!von Hohl- und Vollware

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- !Herstellen von Konfekt, gefüllt

!und ungefüllt

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Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt

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Herstellen von Marzipan, ! -

Grillage, Nougat und Trüffel- !

massen !

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- !Kenntnis der Drageeherstellung

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- !Kenntnis der Verpackung (einzeln

!oder sortiert) der Endprodukte in

!verschiedenen Verpackungs-

!materialien

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Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

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- !Kenntnis der einschlägigen

!Bestimmungen des Lebensmittel-

!gesetzes und des Codex

!alimentarius austriacus

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz

1- 2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 2 Lehrlinge

3- 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge

8-13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge

14-15 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge

ab der 16.

fachlich einschlägig ausgebildeten Person

auf je 5 weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling

Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden.

Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.

Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.

Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.

Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.

Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht, dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.

Schlagworte

Bonbonmacher, Rohstoff, Lagerungsmöglichkeit, Bonbonmasse, Hohlware

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2025

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR12072658

alte Dokumentnummer

N51980144560

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