Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Vgl. auch Art. XVI d. V BGBl. Nr. 277/1980

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Anlage 1

Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher

 

Berufsbild

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Geräte und Arbeitsbehelfe

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

Grundkenntnisse über die Funktion der im Betrieb verwendeten Maschinen

-

Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs- und Verwendungsmöglichkeiten

-

Lagern und Behandeln aller Rohund Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen

Beurteilen, Lagern und Behandeln aller Roh- und Hilfsstoffe für die Herstellung von Bonbon- und Konfektmassen

Herstellen und Weiterverarbeiten dieser Massen von Hand oder maschinell bis zum Endprokukt

Herstellen von Füllungen

Herstellen von Füllungen

-

Ausfertigen der Produkte, wie Glasieren, Tunken, Dekorieren, Doublieren

-

Lagern der Fertigprodukte unter Berücksichtigung der Haltbarkeitsgrenzen

Kenntnis der Herstellung von Schokoladen und Tunkmassen

-

-

Erzeugen von Creme-Schokoladen, Behandeln der Tunkmassen, Gießen von Hohl- und Vollware

-

Herstellen von Konfekt, gefüllt und ungefüllt

Herstellen von Bonbons, gefüllt und ungefüllt

Herstellen von Marzipan, Grillage, Nougat und Trüffelmassen

-

-

Kenntnis der Drageeherstellung

-

Kenntnis der Verpackung (einzeln oder sortiert) der Endprodukte in verschiedenen Verpackungsmaterialien

Kenntnis der einschlägigen Hygienevorschriften

-

Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen des Lebensmittelgesetzes und des Codex alimentarius austriacus

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

  

Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2005

Schlagworte

Bonbonmacher, Rohstoff, Lagerungsmöglichkeit, Bonbonmasse, Hohlware

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

10006401

Dokumentnummer

NOR40065267

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