Anlage 1 Ausbildungsvorschriften für Lehrberufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2005

Anlage 1

Anlage 1

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Ausbildungsvorschriften

für den Lehrberuf Bäcker

Berufsbild

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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr

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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe

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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs-

und Verwendungsmöglichkeiten

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Pflege des Backofens ! Betriebsfähighalten ! Heizen, Herrichten

! des Backofens ! und Beschicken des

! ! Backofens

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Dosieren der Roh- und ! Behandeln der Roh- ! Prüfen der Roh- und

Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe vor ! Hilfsstoffe

! der Verarbeitung !

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- ! Kenntnis der Grund- ! -

! rezepte !

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- ! Teigbereitung für ! Herstellen von Brot-

! Weißgebäck ! teigen und Teigen von

! ! Feingebäck von Hand

! ! und maschinell

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- ! Grundkenntnisse der ! -

! Vorgänge bei Gärung !

! und Teiglockerung !

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- ! Behandeln und Formen ! Behandeln und Formen

! der verschiedenen ! von Broten und

! Weißgebäcksorten von ! Feingebäck von

! Hand und maschinell ! Hand und maschinell

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Aufbereiten von Teigen (Pressen, Schleifen, ! Überwachen der

Zusammenziehen, Brotwirken) ! Gärvorgänge

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! Zubereiten von Füllungen und Glasuren für

! Feingebäck

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- ! Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren,

! Zuckern

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- ! Entleeren der ! -

! Backöfen !

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- ! Beobachten des Backvorgangs

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen

! ! Energiearten zur

! ! Beheizung des

! ! Backofens

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- ! - ! Kenntnis der Vorgänge

! ! beim Backprozeß und

! ! bei der Abkühlung

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- ! Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der

! Herstellung von Teigprodukten

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- ! - ! Erkennen von Fehlern

! ! an erzeugten

! ! Backprodukten und

! ! deren Verhinderung

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- ! - ! Grundkenntnisse des

! ! Kühlens und

! ! Tiefkühlens

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! Verpackung von

! ! Backwaren

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- ! Lagern der ! Behandeln der Fertig-

! Fertigwaren ! ware und Frischhalten

! ! von Backwaren

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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)

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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens

und der Gesundheit

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- ! - ! Grundkenntnisse der

! ! einschlägigen Berufs-

! ! vorschriften bei der

! ! Erzeugung von Backwa-

! ! ren (Lebensmittelge-

! ! setz, Codex alimenta-

! ! rius Austriacus, Le-

! ! bensmittelkennzeich-

! ! nungsverordnung, Bäk-

! ! kereiarbeitergesetz)

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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.

Verhältniszahlen (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2005)

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