Anlage 1
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Ausbildungsvorschriften
für den Lehrberuf Bäcker
Berufsbild
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1. Lehrjahr ! 2. Lehrjahr ! 3. Lehrjahr
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Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,
Maschinen, Geräte und Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Roh- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Lagerungs-
und Verwendungsmöglichkeiten
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Pflege des Backofens ! Betriebsfähighalten ! Heizen, Herrichten
! des Backofens ! und Beschicken des
! ! Backofens
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Dosieren der Roh- und ! Behandeln der Roh- ! Prüfen der Roh- und
Hilfsstoffe ! und Hilfsstoffe vor ! Hilfsstoffe
! der Verarbeitung !
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- ! Kenntnis der Grund- ! -
! rezepte !
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- ! Teigbereitung für ! Herstellen von Brot-
! Weißgebäck ! teigen und Teigen von
! ! Feingebäck von Hand
! ! und maschinell
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- ! Grundkenntnisse der ! -
! Vorgänge bei Gärung !
! und Teiglockerung !
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- ! Behandeln und Formen ! Behandeln und Formen
! der verschiedenen ! von Broten und
! Weißgebäcksorten von ! Feingebäck von
! Hand und maschinell ! Hand und maschinell
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Aufbereiten von Teigen (Pressen, Schleifen, ! Überwachen der
Zusammenziehen, Brotwirken) ! Gärvorgänge
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! Zubereiten von Füllungen und Glasuren für
! Feingebäck
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- ! Ausfertigen, Füllen, Bestreichen, Glasieren,
! Zuckern
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- ! Entleeren der ! -
! Backöfen !
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- ! Beobachten des Backvorgangs
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen
! ! Energiearten zur
! ! Beheizung des
! ! Backofens
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- ! - ! Kenntnis der Vorgänge
! ! beim Backprozeß und
! ! bei der Abkühlung
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- ! Erkennen und Verhindern von Fehlern bei der
! Herstellung von Teigprodukten
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- ! - ! Erkennen von Fehlern
! ! an erzeugten
! ! Backprodukten und
! ! deren Verhinderung
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- ! - ! Grundkenntnisse des
! ! Kühlens und
! ! Tiefkühlens
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! Verpackung von
! ! Backwaren
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- ! Lagern der ! Behandeln der Fertig-
! Fertigwaren ! ware und Frischhalten
! ! von Backwaren
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Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 Berufsausbildungsgesetz)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens
und der Gesundheit
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- ! - ! Grundkenntnisse der
! ! einschlägigen Berufs-
! ! vorschriften bei der
! ! Erzeugung von Backwa-
! ! ren (Lebensmittelge-
! ! setz, Codex alimenta-
! ! rius Austriacus, Le-
! ! bensmittelkennzeich-
! ! nungsverordnung, Bäk-
! ! kereiarbeitergesetz)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
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Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind dem Lehrling spätestens in dem jeweils angegebenen Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß sie nach einer Einführung erweitert und vertieft und schließlich in der betrieblichen Praxis zur Anwendung gebracht werden.
Verhältniszahlen
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 3 Lehrlinge
3 - 4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 4 Lehrlinge
5 - 7 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 5 Lehrlinge
8 - 10 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 6 Lehrlinge
11 - 13 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 7 Lehrlinge
14 - 16 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 8 Lehrlinge
17 - 19 fachlich einschlägig ausgebildete Personen 9 Lehrlinge
ab 20 fachlich einschlägig ausgebildete Personen auf je 3 weitere
fachlich einschlägig ausgebildete Personen 1 weiterer Lehrling
Auf die Höchstzahl sind Lehrlinge in den letzten 4 Monaten ihrer Lehrzeit nicht zu zählen; ebenso nicht Lehrlinge, denen unter Anwendung der §§ 28 und 29 Berufsausbildungsgesetz mindestens 2 Lehrjahre ersetzt wurden.
Auf die Zahl der fachlich einschlägig ausgebildeten Personen sind Personen nicht anzurechnen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind.
Werden in einem Betrieb in mehreren Lehrberufen Lehrlinge ausgebildet, sind jene Personen, die als fachlich einschlägig ausgebildet für mehr als einen Lehrberuf gelten, nur jeweils bei der Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen; wenn jedoch nur eine einzige im Betrieb beschäftigte Person, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse zur Ausbildung für mehrere Lehrberufe besitzt, Lehrlinge in diesen Lehrberufen ausbilden soll, dürfen - unter Bedachtnahme auf die für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt nicht mehr als 3 Lehrlinge ausgebildet werden.
Besitzt ein Ausbilder die erforderlichen Fachkenntnisse zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so wird er der Ermittlung der Verhältniszahl jeweils in den Lehrberufen zugrunde gelegt, in denen er Lehrlinge ausbilden soll.
Gemäß § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 5 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Sofern Ausbilder bestellt wurden, die ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, auf je 15 Lehrlinge zumindest 1 Ausbilder.
Die Zahl der Lehrlinge darf jedoch die sich aus der Verhältniszahl nach § 8 Abs. 3 lit. a Berufsausbildungsgesetz ergebende Zahl der Lehrlinge nicht überschreiten.
Besitzt ein Ausbilder die fachliche Eignung zur Ausbildung in mehreren Lehrberufen, so darf er - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe geltenden Höchstzahlen - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, als der Verhältniszahl in jenem dieser Lehrberufe entspricht dessen Ausbildungsvorschrift die höchste Verhältniszahl im Sinne des § 8 Abs. 3 lit. b Berufsausbildungsgesetz vorsieht.
Schlagworte
Rohstoff, Lagerungsmöglichkeit, Grundrezept, Brotteig, Fertigware, Berufsvorschrift, Backware, Lebensmittelgesetz, Codex alimentarius Austriacus, Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Bäckereiarbeitergesetz
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2025
Gesetzesnummer
10006307
Dokumentnummer
NOR12072644
alte Dokumentnummer
N51980136780
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