Anlage 1
(Übersetzung)
Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten
Wien, am 25. Oktober 1989
Sehr geehrter Herr Generaldirektor!
Ich habe die Ehre, mich auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) betreffend die Ansiedlung des durch den Vertrag über die Internationale Registrierung audiovisueller Werke gegründeten Internationalen Registers audiovisueller Werke in Klosterneuburg (Republik Österreich) zu beziehen (in der Folge als „der Vertrag Österreich – WIPO“ bezeichnet) und Nachfolgendes vorzuschlagen, das, wenn Sie damit einverstanden sind, die Detailregelungen darstellt, auf die in Artikel 2 Abs. 2 lit. b verwiesen wird.
Gewährung von Vorschüssen
(1) Die WIPO teilt dem österreichischen Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Sport (in der Folge „das Ministerium“ genannt) in angemessenen Intervallen schriftlich die Höhe der Vorschüsse mit, die ihrer Erwartung nach generell für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten für die Union, die durch den Vertrag vom 20. April 1989 betreffend das Internationale Register audiovisueller Werke begründet wurde (in der Folge „die Union“ genannt), benötigt werden, und ersucht, den Betrag, der für den im Ersuchen bezeichneten Zeitraum benötigt wird, auf ihr Konto bei einer vom Ministerium bezeichneten Bank zu überweisen. Normalerweise werden getrennte Ersuchen für die Zeiträume Jänner bis März, April bis Juni, Juli bis September und Oktober bis Dezember gestellt. Jedes Ersuchen ist zumindest zwei Monate vor Beginn des entsprechenden Dreimonatszeitraums zu unterbreiten. Außerdem ist dem Ministerium von der WIPO für jedes Kalenderjahr innerhalb einer vom Ministerium gesetzten angemessenen Frist vor diesem Kalenderjahr ein Voranschlag zu übermitteln.
(2) Jedem Ersuchen um Vorschuß liegt eine von der WIPO auf Grund der erwarteten Einnahmen und Ausgaben der Union ausgearbeitete detaillierte Schätzung bei.
(3) Der Anteil der Union an den „gemeinsamen Ausgaben“ der WIPO in einem gegebenen Finanzzeitraum darf fünfzehn Prozent (15%) der Gesamtausgaben der Union für diesen Zeitraum nicht übersteigen. „Finanzzeitraum“ bedeutet den Budgetzeitraum der Union, das ist ein Zweijahreszeitraum beginnend mit einem Jahr mit gerader Jahreszahl (1990/1991, 1992/1993 usw.).
(4) Jedem Ersuchen um Vorschuß liegt eine schriftliche Stellungnahme des vom Ministerium gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages Österreich – WIPO zu ernennenden Sonderrechnungsprüfers bei, wobei das Ersuchen ohne eine solche Stellungnahme unterbreitet werden kann, wenn die Stellungnahme durch den erwähnten Rechnungsprüfer nicht innerhalb von zwei Wochen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem er den Entwurf des WIPO-Ersuchens erhalten hat, zur Verfügung gestellt wird.
(5) Der beantragte Betrag wird vom Ministerium mit Beginn jedes in Absatz 1 angeführten Dreimonatszeitraumes an die WIPO überwiesen.
(6) Es wird erwartet, daß die Höhe der Vorschüsse der Republik Österreich an die WIPO gemäß Artikel 2 des Vertrages Österreich – WIPO 22 Millionen öS beträgt. Für den Fall, daß die Republik Österreich der Auffassung ist, daß der genannte Betrag überstiegen werden wird, kann sie den angeführten Vertrag gemäß dessen Artikel 6 Absatz 3 und 4 kündigen.
Rückzahlung von Vorschüssen
(7) Die Rückzahlung von Vorschüssen beginnt, wenn die Bücher der Union für einen vorgegebenen Finanzzeitraum zeigen, daß die Einnahmen in diesem Zeitraum die Ausgaben überstiegen.
(8) Es wird erwartet, daß das Internationale Register sich in einer Weise entwickelt, daß die Rückzahlung der Vorschüsse im sechsten Jahr nach dem Jahr, in dem das Internationale Register eröffnet wird, beginnt.
(9) Die Ausgaben jedes Finanzzeitraumes schließen einen Betrag ein, der eine Einzahlung in den Arbeitskapitalfonds der Union darstellt. Diese Einzahlung entspricht 10% der Einnahmen der Union in dem entsprechenden Finanzzeitraum, wobei der Gesamtbetrag aller Einzahlungen ein Drittel der Ausgaben des laufenden Finanzzeitraumes nicht übersteigen soll.
(10) Ab dem Zeitpunkt, zu dem die Einnahmen eines Finanzzeitraumes die Ausgaben desselben Zeitraumes (einschließlich des Betrages, der in den Arbeitskapitalfonds eingezahlt wurde) übersteigen, wird ein Teil der die Ausgaben übersteigenden Einnahmen (Überschuß) in den Reservefonds der Union eingezahlt. Die Höhe des genannten Teils wird im Lichte der stattgefundenen sowie der erwarteten Entwicklung der Finanzen der Union einvernehmlich zwischen dem Ministerium und dem Generaldirektor der WIPO festgelegt. Kann ein solches Einvernehmen nicht erzielt werden, hat der Betrag zehn Prozent (10%) der Überschreitung der Einnahmen gegenüber den Ausgaben (Überschuß) zu betragen.
(11) Der Betrag jeder Überschreitung der Einnahmen gegenüber den Ausgaben (Überschuß), der nicht in den Reservefonds gemäß Absatz 10 eingezahlt wird, wird als Rate für die Rückzahlung der Vorschüsse an die Republik Österreich geleistet und zwar bis zu jenem Zeitpunkt, zu dem die gewährten Vorschüsse zurückbezahlt sind.
(12) Jede Rückzahlungsrate ist innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf eines Finanzzeitraums, dessen Ergebnisse der WIPO eine solche Rückzahlung ermöglichen, zu leisten.
(13) Rückzahlungen sind nicht zu leisten, wenn in einem nachfolgenden Finanzzeitraum die Ausgaben der Union die erzielten Einnahmen übersteigen.
(14) Sind Rückzahlungen im Sinne des Abs. 13 nicht zu leisten, beginnt die Rückzahlung wieder ab dem Zeitpunkt, zu dem die in Abs. 11 angeführten Voraussetzungen neuerlich vorliegen.
(15) Vorschüsse und Rückzahlungen sind in österreichischer Währung zu leisten.
(16) Die WIPO wird dem in Artikel 3 Absatz 3 des Vertrages Österreich – WIPO bezeichneten Rechnungsprüfer alle Informationen zur Verfügung stellen und alle Erleichterungen gewähren, die für die reibungslose und effiziente Ausübung seiner Aufgaben notwendig sind.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Generaldirektor, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Alois Mock m. p.
S.E.
Dr. Arpad Bogsch
Generaldirektor der Weltorganisation für
geistiges Eigentum
Genf
(Übersetzung)
Weltorganisation für geistiges Eigentum
Der Generaldirektor
Genf, am 25. Oktober 1989
Sehr geehrter Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, mich auf Ihren Brief vom heutigen Tag zu beziehen, der wie folgt lautet:
(Text des Briefes des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten der Republik Österreich an den Generaldirektor der WIPO)
Die Weltorganisation für geistiges Eigentum ist mit obigem Vorschlag einverstanden.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Bundesminister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.
A. Bogsch m. p.
S.E.
Dr. Alois Mock
Bundesminister für
auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2022
Gesetzesnummer
10001065
Dokumentnummer
NOR12013299
alte Dokumentnummer
N1199012029H
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