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Anlage 15 Einräumung von Privilegien und Immunitäten an Spezialorganisationen der Vereinten Nationen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.1991

Anlage 15

(Übersetzung)

ANLAGE XV

Weltorganisation für geistiges Eigentum

Die Standardklauseln gelten für die Weltorganisation für geistiges Eigentum (in der Folge die „Organisation“ genannt) vorbehaltlich der folgenden Abänderungen:

„1. Die in Artikel VI, Abschnitt 21, der Standardklauseln genannten Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch den Vize-Generaldirektoren der Organisation gewährt.

2. (a) Experten (mit Ausnahme der in Artikel VI genannten Beamten), die in den Kommissionen der Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese erfüllen, genießen die nachstehenden Vorrechte und Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesen Kommissionen oder in Erfüllung dieser Aufgaben unternehmen:

  1. (i) Immunität hinsichtlich Festnahme ihrer Person oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
  2. (ii) Immunität hinsichtlich jeder Art von gerichtlicher Verfolgung auf Grund von Handlungen sowie von gesprochenen oder geschriebenen Worten, die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen erfolgt sind; sie genießen diese Immunität auch wenn sie nicht mehr in den Kommissionen der Organisation tätig oder nicht mehr mit Aufgaben im Namen der Organisation betraut sind;
  3. (iii) Die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften und hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie den Beamten fremder Staaten in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden;
  4. (iv) Unverletzlichkeit aller ihrer Dokumente und Unterlagen betreffend die Arbeiten, die sie im Namen der Organisation durchführen;
  5. (v) Das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Dokumente und Post mittels Kurier oder versiegelten Säcken zu empfangen.

Der im letzten Satz des Abschnitts 12 der Standardklauseln genannte Grundsatz gilt für die unter den obigen Punkten (iv) und (v) genannten Bestimmungen.

(b) Die Vorrechte und Immunitäten werden den im obigen Absatz (a) genannten Experten im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Die Organisation kann und muß die einem Experten eingeräumte Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen ihrer Meinung nach diese Immunität den Gang der Rechtsprechung behindert, und wenn die Immunität aufgehoben werden kann, ohne daß die Interessen der Organisation darunter leiden.“

Schlagworte

Währungsvorschrift

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2019

Gesetzesnummer

10000234

Dokumentnummer

NOR12013574

alte Dokumentnummer

N1199112138A

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