Anlage 18
(Übersetzung) |
ANNEX XVIII
WELT-FREMDENVERKEHRSORGANISATION
„Die Standardklauseln gelten für die Welt-Fremdenverkehrsorganisation (in der Folge „Organisation“ genannt) vorbehaltlich der folgenden Änderungen:
1. Artikel V und Artikel VII Abschnitt 25, Absatz 1 und 2 (I) des Übereinkommens werden auf die Vertreter der assoziierten Mitglieder, die in der Organisation mitwirken, in Übereinstimmung mit den Statuten der Welt-Fremdenverkehrsorganisation (in der Folge „Statuten“ genannt), ausgeweitet.
2. Vertretern der affiliierten Mitglieder, die an den Aktivitäten der Organisation gemäß den Statuten mitwirken, wird gewährt:
a) Alle Erleichterungen, um die unabhängige Ausübung ihrer offiziellen Funktionen zu sichern;
b) Raschestmögliche Bearbeitung ihrer Visaanträge, sofern sie erforderlich sind und wenn sie von einer Bestätigung begleitet sind, dass sie geschäftlich für die Organisation reisen. Weiters werden diesen Personen Erleichterungen für schnelles Reisen gewährt.
c) Im Zusammenhang mit obiger lit. b) wird der in dem letzten Satz von Abschnitt 12 der Standardklauseln enthaltene Grundsatz angewendet.
3. Experten, mit Ausnahme der in Artikel VI des Übereinkommens genannten Beamten, die in den Organen und Körperschaften der Organisation tätig sind oder Aufgaben für diese erfüllen, genießen Privilegien und Immunitäten, soweit dies zur tatsächlichen Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auch während der Reisen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in diesen Organen und Körperschaften unternehmen. Insbesondere wird ihnen gewährt:
a) Immunität hinsichtlich Festnahme ihrer Person oder Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks;
b) Immunität hinsichtlich jeder Art von gerichtlicher Verfolgung auf Grund von Handlungen sowie von gesprochenen oder geschriebenen Worten, die in Ausübung ihrer offiziellen Funktionen erfolgt sind; sie genießen diese Immunität auch wenn sie nicht mehr in den Organen und Körperschaften der Organisation tätig oder nicht mehr mit Aufgaben im Namen der Organisation betraut sind;
c) Unverletzlichkeit aller ihrer Dokumente und Unterlagen betreffend die Arbeiten, die sie im Namen der Organisation durchführen;
d) Das Recht, für ihren Verkehr mit der Organisation Verschlüsselungen zu verwenden und Dokumente oder Post mittels Kurier oder versiegelten Säcken zu empfangen;
e) Die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschriften und hinsichtlich ihres persönlichen Gepäcks, wie sie den Beamten fremder Staaten in vorübergehender offizieller Mission gewährt werden.
4. Die Privilegien und Immunitäten werden den Experten im Interesse der Organisation und nicht zu ihrem persönlichen Vorteil eingeräumt. Der Generalsekretär der Organisation kann und muss die einem Experten eingeräumte Immunität in allen jenen Fällen aufheben, in denen ihrer Meinung nach die Immunität den Gang der Rechtsprechung behindert und sie aufgehoben werden kann, ohne dass die Interessen der Organisation darunter leiden.
5. Ungeachtet von Absatz 2 oben werden Absatz 3 und 4 oben auf Vertreter von affiliierten Mitgliedern, die Aufgaben für die Organisation als Experten erfüllen, angewendet.
6. Die in Abschnitt 21 der Standardklauseln genannten Privilegien, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen werden auch dem Vize- Generalsekretär der Organisation sowie seinem/r Ehegatten/in und minderjährigen Kindern gewährt.“
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2019
Gesetzesnummer
10000234
Dokumentnummer
NOR40116977
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