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Anlage 12 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2022

Anlage 12

Anlage 12
zu § 24 Abs. 2
Statistische Auswertungen von Studierendendaten der Pädagogischen Hochschulen

  1. 1. Allgemeine Zählbedingung:
  1. 2. Definition von Personenmengen (P):
  2. 2.1 PU Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule für mindestens ein Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  

  1. 2.2 PN – Neuzugelassene Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zum einem Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  

  1. 2.3 PO – Neuzugelassene ordentliche Studierende:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem ordentlichen Studium zugelassen sind, bei denen bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist oder bei denen bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule als ordentliche/r Studierende/r bzw. im Rahmen einer amtswegigen Mitbelegung, und die Person war in keinem früheren Semester an dieser Pädagogischen Hochschule zu einem ordentlichen Studium zugelassen,

– mindestens ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung oder bei mindestens einem gemeinsam mit einer Pädagogischen Hochschule oder Universität eingerichteten Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, sofern der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.

  

  1. 2.4 PE – Erstzugelassene:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule erstmals zu einem Studium zugelassen sind und vorher nie einer Pädagogischen Hochschule, einem Fachhochschul-Studiengang, einer Fachhochschule oder einer Privatuniversität angehört haben.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Pädagogischen Hochschule,

– mindestens ein offenes Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  

  1. 2.5 PM – Mitbeleger/innen:

Definition:

sind alle Personen, die im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule die Fortsetzung zu einem Studium gemeldet haben, zu dem sie ausschließlich an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam zwischen Pädagogischen Hochschulen eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule bzw. bei einem gemeinsam mit einer Universität eingerichteten Studium an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität zugelassen sind.

Kriterien:

– Die Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  

  1. 3. Definition von Studienmengen (S):
  2. 3.1 SB – belegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester eine Fortsetzungsmeldung erfolgt.

Kriterium:

Ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  

  1. 3.2 SN – belegte Studien im ersten Semester:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester die erstmalige Zulassung an dieser Pädagogischen Hochschule erfolgte.

Kriterien:

– Das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– das Studium ist gemäß Z 3.10 der Anlage 3 mit dem Anfängerkennzeichen „SN“ versehen,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung bzw. ein Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist.

  

  1. 3.3 SE – belegte Studien der Erstzugelassenen:

Definition:

sind Studien von jenen Studierenden, die im betreffenden Semester von der betreffenden Pädagogischen Hochschule erstmals in Österreich zu einem Studium zugelassen wurden (PE).

Kriterien:

– Matrikelnummer als Identifikator der Person,

– die Matrikelnummer stammt aus dem für dieses Semester aktuellen Jahreskontingent dieser Universität,

– ein Studium mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule an der ersten Position der Studienkennung,

– das Zulassungsdatum ist dem betreffenden Semester zuzuordnen,

– die Zulassung ist die erste dieser Person an dieser Pädagogischen Hochschule.

  

  1. 3.4 SM – mitbelegte Studien:

Definition:

sind Studien, zu denen im betreffenden Semester an dieser Pädagogischen Hochschule eine Fortsetzungsmeldung erfolgt, obwohl die Zulassung an einer anderen Pädagogischen Hochschule oder Universität besteht.

Kriterium:

Ein Studium, dessen Kennzeichnung die Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule nicht enthält.

  

  1. 3.5 SA – abgeschlossene Studien:

Definition:

sind alle ordentlichen Studien oder Hochschullehrgänge, die im betreffenden Studienjahr an dieser Pädagogischen Hochschule abgeschlossen wurden und bei gemeinsam eingerichteten Studien jene abgeschlossenen Studien, bei denen der Verteilungsschlüssel größer als Null war.

Kriterien:

– Ein ordentliches Studium oder ein Hochschullehrgang mit den Kennbuchstaben dieser Pädagogischen Hochschule in der Studienkennung wurde durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen, oder

– ein ordentliches Studium mit den Kennbuchstaben einer Universität oder Pädagogischen Hochschule, mit der das Studium gemeinsam eingerichtet ist, wurde – sofern der Verteilungsschlüssel des gemeinsam eingerichteten Studiums größer als Null ist – durch erfolgreiche Ablegung aller im Curriculum vorgesehenen Prüfungen und positive Beurteilung vorgesehener wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten abgeschlossen.

  

  1. 4. Ergänzende Statistikregeln:
  2. 4.1 Bei Untergliederung der Studierenden in ordentliche und außerordentliche sind als außerordentliche Studierende nur jene zu zählen, die nicht gleichzeitig auch als ordentliche Studierende zugelassen sind. Die amtswegigen Mitbelegerinnen und Mitbeleger sind den ordentlichen Studierenden zuzuordnen, wenn der Verteilungsschlüssel größer als Null ist.
  3. 4.2 Erweiterungsstudien gemäß den §§ 38b, 38c und 38d HG können gegebenenfalls gesondert ausgewertet werden.
  4. 4.3 Bei den abgeschlossenen ordentlichen Studien ist zwischen Erstabschlüssen und Zweitabschlüssen zu unterscheiden. Erstabschlüsse sind Bachelorabschlüsse. Zweitabschlüsse sind Masterabschlüsse.
  5. 4.4 Personen- und Studienmengen können auch unter Einbeziehung aller Pädagogischen Hochschulen angewendet werden (Gesamtsicht). Es handelt sich dabei, abgesehen von der Personenmenge PE, insbesondere um
  6. 4.4.1 die hochschulübergreifend bereinigte Summe Studierender (PUG),
  7. 4.4.2 die belegten Studien im ersten Semester unter Berücksichtigung von Vorstudien an anderen Pädagogischen Hochschulen (SNG) und
  8. 4.4.3 die belegten Studien der Erstzugelassenen unter Einbeziehung von derartigen Studien an einer anderen als der Pädagogischen Hochschule der Erstzulassung (SEG).

Schlagworte

Personenmenge

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40246746

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