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Anlage 10 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anlage 10

Anlage 10
zu § 21 Abs. 2 und 3
Personaldaten von Fachhochschulen und Privathochschulen für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. 1. Aufbau der Datensätze des Personals von Fachhochschulen und Privathochschulen:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

in Bezug auf die Person konstante Datensatzkennung

Personalnummer

2

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

3

Geburtsjahr

 

4

Staatsangehörigkeit

codiert gemäß § 13 Abs. 3

5

höchste abgeschlossene Ausbildung

gemäß Z 2.1

6

Beschäftigungsart 1

gemäß Z 2.2

7

Beschäftigungsart 2

gemäß Z 2.3

8

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

9

Verwendung

gemäß Z 2.4

10

Funktion gemäß Z 2.5 bei Fachhochschulen und gemäß Z 2.6 bei Privathochschulen

 

11

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents bei Fachhochschulen

 

12

Fachhochschul-Studiengang bei Fachhochschulen (bei Lehrtätigkeit in Verwendung 1 gemäß Z 2.4 und bei Funktion 5 sowie 7 gemäß Z 2.5)

Studiengangskennzahl

13

Ausmaß der Lehrtätigkeit in Semesterwochenstunden bei Fachhochschulen (bei Verwendung 1 gemäß Z 2.4)

 

   

  1. 2. Feldinhalt:
  2. 2.1 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997) oder eines Hochschullehrganges (§ 9 FHG) mit Mastergrad

3

Fachhochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene

4

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

5

Fachhochschulabschluss auf Bachelorebene

6

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

7

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Universitätslehrgang) oder Hochschullehrgang gemäß § 9 FHG, mit dem kein akademischer Grad verbunden war

8

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

9

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

10

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

11

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  

  1. 2.2 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 1:

1

Dienstverhältnis zum Bund

2

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

3

Dienstverhältnis zur postsekundären Bildungseinrichtung oder deren Träger

4

Lehr- oder Ausbildungsverhältnis

5

Sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Dienstverhältnis zu einer anderen Bildungseinrichtung oder einem anderen Träger

7

Freier Dienstvertrag

  

  1. 2.3 Beschäftigungsart – Beschäftigungsart 2:

1

befristetes Beschäftigungsverhältnis

2

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  

  1. 2.4 Verwendung:

1

wissenschaftliche Lehre und Forschung

2

wissenschaftliche Mitarbeit in Lehre und Forschung

3

professionelle Unterstützung der Studierenden in akademischen Belangen

4

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

5

Management

6

Verwaltung

7

Wartung und Betrieb

  

  1. 2.5 Funktion (Fachhochschule):

1

Vertretungsbefugte/r des Erhalters

2

Leiter/in des Kollegiums

3

stellv. Leiter/in des Kollegiums

4

Mitglied des Kollegiums

5

Studiengangsleiter/in

6

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

7

Mitglied des Entwicklungsteams (gemäß § 8 Abs. 4 FHG)

  

  1. 2.6 Funktion (Privathochschule):

1

Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

2

stv. Leiter/in der postsekundären Bildungseinrichtung

3

Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

4

stv. Leiter/in des Studienganges oder Lehrganges

5

Vorsitzender des obersten Kollegialorgans

6

stv. Vorsitzende/r des obersten Kollegialorgans

7

Leiter/in einer Organisationseinheit der postsekundären Bildungseinrichtung

  

Schlagworte

Doktoratsabschluss, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Diplomebene, Reifeprüfung, Lehrverhältnis, Gesundheitsbelang

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255059

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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