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Anlage 9 UHSBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2023

Anlage 9

Anlage 9
zu § 21 Abs. 1 und § 30 Abs. 1
Personaldaten der Universitäten für die Bundesministerin oder den Bundesminister

  1. 1. Aufbau der Datensätze des Personals der Universitäten:
  2. 1.1 Bei gleichzeitigem Bestehen mehrerer Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse oder Verwendungen einer Person ist ein gesonderter Datensatz je Beschäftigungsverhältnis und Verwendung zu übermitteln.
  3. 1.2 Von karenzierten Personen ist ein Datensatz mit Beschäftigungsausmaß „0,0%“ zu übermitteln.
  4. 2. Aufbau der Datensätze:

Lfd. Nr.

Feldinhalt

Anmerkungen

1

Datensatzkennung

3.1

2

Datensatzkennung

3.2

3

Geschlecht

M, W, X, O, I oder K

4

Geburtsjahr

 

5

Staatsangehörigkeit

3.3

6

höchste abgeschlossene Ausbildung

3.4

7

Beginn des ersten dieser Universität zugeordneten Dienst- oder Arbeitsverhältnisses

(MMJJJJ)

8

Beschäftigungsart 1

3.5

9

Beschäftigungsart 2

3.5

10

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung

 

11

Verwendung

3.6

12

Funktion

3.7

13

Beginn der aktuellen Verwendung gemäß 3.6

(MMJJJJ)

14

Beschäftigungsausmaß in % einer Vollzeit-Beschäftigung auf Basis eines Jahresvollzeitäquivalents

 

15

Personal an Universitäten mit Zugehörigkeit zu einer Medizinischen Fakultät (einer anderen Universität)*) **)

 

16

Ausmaß der anteiligen Zugehörigkeit gemäß Merkmal 15 in %*)

 

 

*) Merkmale 15 und 16 sind nur von Universitäten zu liefern, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist bzw. die Leistungen für eine Medizinische Fakultät einer anderen Universität erbringt.

 

 

**) Alle Personen, die unter das Merkmal 15 fallen, sind in den Daten mit dem Attribut ‚M‘ zu kennzeichnen.

 

   

  1. 3. Feldinhalt:
  2. 3.1 Die Universität hat die Datensatzkennung durch bundesweit einheitliche nicht rückführbare Verschlüsselung der Sozialversicherungsnummer mittels des „Public-Key“-Verfahrens zu gewinnen.
  3. 3.2 Bei Personen, die keine Sozialversicherungsnummer besitzen, ist als Datensatzkennung der Universitätsbuchstabe, gefolgt von einer universitätseigenen Personalnummer zu verwenden, welche erforderlichenfalls durch vorangestellte Nullen auf neun Stellen aufzufüllen ist. Die universitätseigene Personalnummer ist in Bezug auf die betreffende Person konstant zu halten. Bei späterer Zuweisung einer Sozialversicherungsnummer an die betreffende Person ist gemäß 3.1 vorzugehen, jedoch ist die bisherige Datensatzkennung zusätzlich bekannt zu geben.
  4. 3.3 Staatsangehörigkeit: Die Staatsangehörigkeit ist mittels der von der Bundesministerin oder vom Bundesminister bekannt gegebenen Codes zu verschlüsseln.
  5. 3.4 Höchste abgeschlossene Ausbildung:

1

Universitätsabschluss mit Doktorats- oder PhD-Abschluss (als Zweit- oder Drittabschluss)

2

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Diplom- oder Masterebene, Doktorat der Medizin (Human- und Zahnmedizin) sowie Doktorat aufgrund von Studienvorschriften aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, oder Abschluss eines Universitätslehrganges oder Lehrganges universitären Charakters mit Mastergrad (§ 51 Abs. 2 Z 23 UG oder §§ 26 Abs. 1 und 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997)

3

Universitäts- oder Hochschulabschluss auf Bachelorebene (einschließlich Kurzstudien)

4

Diplom einer Akademie für Lehrerbildung, Akademie für Sozialarbeit, Medizinisch- technischen Akademie, Hebammenakademie, Militärakademie oder einer anderen anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung

5

anderer tertiärer Bildungsabschluss (Kolleg, Meisterprüfung, Lehrgang, mit dem kein akademischer Grad verbunden war)

6

Reifeprüfung einer allgemein bildenden höheren Schule

7

Reife- und Diplomprüfung einer berufsbildenden oder lehrer- und erzieherbildenden höheren Schule

8

Lehrabschlussprüfung, berufsbildende mittlere Schule oder vergleichbare Berufsausbildung

9

Pflichtschule

 

Ausländische Abschlüsse sind sinngemäß zuzuordnen.

  

  1. 3.5 Beschäftigungsart:

 

Beschäftigungsart 1

1

Dienstverhältnis zum Bund

3

Arbeitsverhältnis zur Universität

4

Ausbildungsverhältnis, ausgenommen Lehrlinge gemäß dem Bundesgesetz vom 26. März 1969 über die Berufsausbildung von Lehrlingen (Berufsausbildungsgesetz – BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 32/2018

5

sonstiges Beschäftigungsverhältnis

6

Ausbildungsverhältnis gemäß BAG

7

Arbeitsverhältnis zur Universität, das dem Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten unterliegt

 

Beschäftigungsart 2

B

befristetes Beschäftigungsverhältnis

M

befristetes Arbeitsverhältnis im Sinne von § 109 Abs. 2 und 3 UG

U

unbefristetes Beschäftigungsverhältnis

  

  1. 3.6 Verwendung:

11

Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)

12

Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)

14

habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)

16

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste

17

nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)

18

Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17

21

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre

23

Ärztin/Arzt in Facharztausbildung

24

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG

25

wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG

26

Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25

27

Universitätsassistent/in (KV)

28

Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG

30

Studentische/r Mitarbeiter/in

40

professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen

50

Universitätsmanagement

60

Verwaltung

61

Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt

62

Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen

64

Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet

65

Technisches Personal

66

Bibliothekspersonal

70

Wartung, Betrieb und Aufsicht

81

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet

82

Assoziierte/r Professor/in (KV)

83

Assistenzprofessor/in (KV)

84

Senior Lecturer (KV)

85

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)

86

Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in)

87

Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en

 

Die Angabe einer Verwendung mit dem Zusatz „(KV)“ ist nur bei solchen Personen zulässig, die in die entsprechenden Verwendungsgruppen gemäß Kollektivvertrag für die Arbeitnehmer/innen der Universitäten eingereiht wurden.

88

Assistenzprofessor/in (KV) (Karrierepfad gemäß § 99 Abs. 5 und 6 UG)

  

  1. 3.7 Funktion:

1

Rektor/in

2

Vizerektor/in

3

Vorsitzende/r des Senats

4

Monokratisches Organ zur Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen

5

Leiter/in einer Organisationseinheit mit Forschungs- und Lehraufgaben oder Aufgaben der Entwicklung und Erschließung der Künste und der Lehre der Kunst

6

Leiter/in einer Organisationseinheit mit anderen Aufgaben

  

Schlagworte

Dienstverhältnis, Doktoratsabschluss, Zweitabschluss, Universitätsabschluss, Diplomebene, Humanmedizin, Reifeprüfung, Gesundheitsbelang, Forschungsaufgabe

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

20011989

Dokumentnummer

NOR40255058

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