ANHANG VII
(Artikel 72 Absatz 1)
Besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten
I. ANWENDUNG DER ÖSTERREICHISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung
B. Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften hinsichtlich der Arbeitslosenversicherung
(1) Artikel 8 Absatz 1 berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über die Notstandshilfe.
(2) Artikel 51 Absätze 1 und 2 über die Zusammenrechnung der Zeiten gilt nicht für den Erwerb des Anspruches auf Karenzurlaubsgeld.
II. ANWENDUNG DER BELGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die vor dem 1. Jänner 1945 nach den belgischen Rechtsvorschriften in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den belgischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Invaliditätsversicherung und die Versicherung der Seeleute zurückgelegte Versicherungszeiten.
(2) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten Zeiten, die nach den belgischen Rechtsvorschriften von nichtbeschäftigten Personen vor Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Arbeitsunfähigkeit der selbständig Erwerbstätigen in der Altersversicherung zurückgelegt wurden, als nach den letztgenannten Rechtsvorschriften zurückgelegte Zeiten.
(3) Für die Feststellung, ob die nach den belgischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, werden nur die Tage einer Erwerbstätigkeit berücksichtigt; gleichgestellte Tage im Sinne dieser Rechtsvorschriften werden jedoch in dem Ausmaß berücksichtigt, in dem die vorangegangenen Tage Tage einer Erwerbstätigkeit waren.
II. ANWENDUNG DER DÄNISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Hinsichtlich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit verpflichtet sich die Regierung Dänemarks, auf die anerkannten Arbeitslosenkassen einzuwirken, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden, soweit sie für Dänemark gelten.
III. ANWENDUNG DER FRANZÖSISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem Franzosen, die im Ausland eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder als Selbständige ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können.
(2) Anspruch auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer, die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer und die Sonderbeihilfe haben nach diesem Abkommen nur Personen, die nachweislich zwischen dem 16. Lebensjahr und der Altersgrenze für die Leistungen mindestens zehn Jahre, davon fünf aufeinanderfolgende Jahre unmittelbar vor Beantragung der Leistungen, in Frankreich gewohnt haben.
(3) Dieses Abkommen berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, nach denen für den Erwerb des Anspruches auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie für die nicht auf Beiträgen beruhenden Altersbeihilfen für Nichtarbeitnehmer Zeiten der im französischen Gebiet zurückgelegten Erwerbstätigkeit berücksichtigt werden.
(4) Die Sonderbeihilfe und die kumulierbaren Entschädigungen des Systems der Sozialen Sicherheit für Bergarbeiter werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.
(5) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht für die Rechtsvorschriften über das garantierte Mindesteinkommen für arbeitslose Arbeitnehmer. Der Ansprach auf Leistungen nach diesen Rechtsvorschriften hängt davon ab, daß die in Betracht kommende Person unmittelbar vor Beantragung der Leistungen 3 Monate in Frankreich gewohnt hat.
IV. ANWENDUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
(1) a) Die deutschen Träger entschädigen, soweit es die deutschen Rechtsvorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung nicht bereits vorschreiben, nach diesem Abkommen auch Unfälle (Berufskrankheiten), die vor dem 1. Jänner 1919 in Elsaß-Lothringen eingetreten und auf Grund der Entscheidung des Völkerbundrates vom 21. Juni 1921 (Reichsgesetzblatt S. 1289) nicht von französischen Trägern übernommen worden sind, solange der Verletzte oder seine Hinterbliebenen im Gebiet eines Vertragsstaates wohnen.
b) Artikel 11 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften, nach denen aus Unfällen (Berufskrankheiten) und Zeiten, die außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland eingetreten oder zurückgelegt sind, Leistungen an Berechtigte außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen gezahlt werden.
(2) a) Für die Entscheidung, ob Zeiten, die nach den deutschen Rechtsvorschriften Ausfall- oder Zurechnungszeiten sind, als solche angerechnet werden, stehen die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates entrichteten Pflichtbeiträge und der Eintritt in die Versicherung eines anderen Vertragsstaates den Pflichtbeiträgen nach den deutschen Rechtsvorschriften und dem Eintritt in die deutsche Rentenversicherung gleich. Bei der Ermittlung der Anzahl der Kalendermonate vom Eintritt in die Versicherung bis zum Eintritt des Versicherungsfalles bleiben auch die in diese Zeit entfallenden gleichgestellten Zeiten nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates sowie die Zeiten des Bezuges einer Pension oder Rente nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates unberücksichtigt.
b) Buchstabe a gilt nicht für die pauschale Ausfallzeit.
c) Für die Anrechnung einer Zurechnungszeit nach den deutschen Rechtsvorschriften über die knappschaftliche Rentenversicherung ist ferner Voraussetzung, daß der letzte nach den deutschen Rechtsvorschriften entrichtete Beitrag zur knappschaftlichen Rentenversicherung entrichtet worden ist.
d) Für die Anrechnung deutscher Ersatzzeiten gelten ausschließlich die innerstaatlichen deutschen Rechtsvorschriften.
(3) a) Trifft eine nach den deutschen Rechtsvorschriften zu gewährende Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder ein Altersruhegeld mit einer Rente zusammen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates für einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit gewährt wird, so gilt als Jahresarbeitsverdienst derjenige, der für einen vergleichbaren Verletzten im Zeitpunkt des Unfalles nach den deutschen Rechtsvorschriften festzusetzen wäre; maßgebend sind dabei die Rechtsvorschriften, die an dem Ort gelten, an dem der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wohnt, oder, falls er außerhalb dieses Gebietes wohnt, die an dem Ort gelten, an dem der zuständige Träger der deutschen Rentenversicherung seinen Sitz hat. Der Jahresarbeitsverdienst des vergleichbaren Verletzten ist nach den deutschen Rechtsvorschriften zu ermitteln oder neu zu berechnen.
b) Die Summe der Unfallrente und des theoretischen Betrages nach Artikel 29 Absatz 2 ohne Leistungszuschläge, Kinderzuschüsse und Steigerungsbeträge der Höherversicherung werden der in Buchstabe a vorgesehenen Höchstgrenze gegenübergestellt; der über die Höchstgrenze hinausgehende Betrag ist der fiktive Ruhensbetrag. Er ist im Verhältnis der Versicherungszeit nach Artikel 29 Absatz 4 zu teilen. Der auf die deutsche Zeit entfallende Ruhensbetrag ist von der deutschen Teilrente abzuziehen.
(4) Für den Wegfall der Knappschaftsausgleichsleistung stehen bergbauliche Betriebe im Gebiet eines anderen Vertragsstaates deutschen knappschaftlichen Betrieben gleich.
(5) Die deutschen Träger der Rentenversicherung wenden Artikel 29 Absatz 5 an, wenn
(6) Für die hüttenknappschaftliche Pensionsversicherung und für die Altershilfe für Landwirte gilt Titel III Kapitel 2 nicht.
(7) Artikel 57 gilt nicht für die Bestimmungen des Bundeskindergeldgesetzes, die unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld für Kinder vorsehen, die nicht im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes wohnen, wenn der Berechtigte insgesamt mindestens fünfzehn Jahre lang einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Bundeskindergeldgesetzes oder in bestimmten Fällen im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 gehabt hat oder auf Grund des Bundesvertriebenengesetzes zur Inanspruchnahme von Rechten und Leistungen berechtigt ist.
V. ANWENDUNG DER LUXEMBURGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Abweichend von Artikel 74 Absatz 2 werden vor dem 1. Jänner 1946 nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung (Invalidität, Alter und Tod) zurückgelegte Versicherungszeiten und gleichgestellte Zeiten bei Anwendung dieser Rechtsvorschriften nur berücksichtigt, soweit bei Inkrafttreten des Abkommens Anwartschaften aufrechterhalten oder später allein nach diesen Rechtsvorschriften oder nach geltenden oder noch abzuschließenden zweiseitigen Abkommen über Soziale Sicherheit wiederaufgelebt sind. Sind mehrere Abkommen anwendbar, so werden die Versicherungszeiten und gleichgestellten Zeiten von dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt an. berücksichtigt.
(2) Für den Anspruch auf den Grundbetrag der luxemburgischen Pensionen werden die von einem nicht auf luxemburgischen Gebiet wohnenden Erwerbstätigen nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten den Wohnzeiten gleichgestellt.
(3) Der Zusatzbetrag, der gegebenenfalls zur Erreichung der Mindestpension zu gewähren ist, der Kinderzuschlag sowie die Sonderleistungen werden in demselben Verhältnis gezahlt wie der zu Lasten des Staates und der Gemeinden gehende Grundbetrag.
VI. ANWENDUNG DER NIEDERLÄNDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
A. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung
B. Anwendung des niederländischen Gesetzes über die Hinterbliebenen
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens gelten als nach dem Gesetz über die Hinterbliebenen zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Oktober 1959, während derer der Verstorbene nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Hinterbliebenenleistungen zurückgelegt worden sind.
C. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 des Abkommens haben die niederländischen Träger folgende Bestimmungen zu berücksichtigen:
(2) Artikel 35 Absatz 1 Buchstaben a und d werden von den niederländischen Trägern nicht angewandt auf Leistungen, die auf Grund einer Invalidität von weniger als 45 vom Hundert berechnet wurden, wenn die Verschlimmerung der bisherigen Invalidität offensichtlich nicht auf die Ursache zurückgeht, die zur Invalidität führte, für welche die Leistungen zuerkannt wurden.
D. Anwendung der niederländischen Rechtsvorschriften über die freiwillige Weiterversicherung
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht hinsichtlich der Zahlung ermäßigter Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung für den Fall des Alters und für Hinterbliebene.
E. Anwendung von bestimmten Übergangsbestimmungen
Für die Feststellung von Leistungsansprüchen nach den Übergangsbestimmungen des Allgemeinen Gesetzes über die Altersversicherung, des Gesetzes über die Hinterbliebenen und des Allgemeinen Gesetzes über die Versicherung gegen Arbeitsunfähigkeit ist Artikel 28 Absatz 2 des Abkommens nicht anzuwenden.
F. Krankenversicherung
Unterabschnitt a.
Unterabschnitt a legt fest, wer Anspruch auf Leistungen nach den niederländischen Rechtsvorschriften hat. Dies betrifft zwei Kategorien von Personen: (a) Personen die einer Pflichtversicherung unterliegen und (b) sogenannte vertraglich versicherte Personen.
Die erste Kategorie ist nach dem Krankenversicherungsgesetz versichert. Die zweite Kategorie von Versicherten hat das Recht auf von den Niederlanden finanziert medizinische Versorgung gemäß diesem Abkommen. Daher verursachen jene Personen auf die sich dieser Unterabschnitt bezieht keine Kosten für die anderen Vertragsstaaten.
Unterabschnitt b.
Unterabschnitt b legt fest, dass Personen deren medizinische Versorgung den Niederlanden verrechnet wird, entweder bei einer Krankenversicherung versichert sein müssen (jene Gruppe von Personen auf die in a(i) Bezug genommen wird) oder beim College voor zorgverzekeringen (Verband der Krankenversicherungsträger) registriert sein müssen (jene Gruppe von Personen auf die in a(ii) Bezug genommen wird).
Unterabschnitt c.
Im Gegensatz zum Krankenkassengesetz (Ziekenfondswet), enthält das Krankenversicherungsgesetz keinen Bezug auf Familienangehörige. Diese Definition stellt sicher, dass Familienangehörige von im Ausland Versicherten, die in den Niederlanden leben, Anspruch auf Leistungen in den Niederlanden haben.
Unterabschnitt d.
Wenn die betroffenen Personen Kosten für die Niederlande verursachen, haben die Niederlande Ansprüche auf Beiträge oder Prämien gemäß ihrer Rechtsvorschriften. Das Abkommen gewährleistet bereits eine rechtliche Grundlage, welche Rentenempfänger betrifft. Dennoch betrifft die Gruppe von vertraglich versicherten Personen auch Familienangehörige von Arbeitnehmern oder Grenzgängern. Das Abkommen beinhaltet keine rechtliche Grundlage für die Einhebung von Beiträgen für diese Kategorie. Aus diesem Grund regelt Unterabschnitt d. die Möglichkeit einer Einhebung von Beiträgen in Fällen, in denen Personen Anspruch auf Leistungen der medizinischen Versorgung auf Kosten der Niederlande gemäß diesem Abkommen haben. Die Beiträge werden gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften eingehoben. Unterabschnitt d. legt auch fest, dass die Niederlande dazu berechtigt sind, einen Beitrag von den hauptversicherten Personen einzuheben um die im Ausland lebenden Familienangehörigen abzudecken.
Unterabschnitt e.
Unterabschnitt e verpflichtet die vertraglich versicherten Personen, mit anderen Worten jene Gruppe von Personen auf die sich a(ii) bezieht, sich beim Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) zu registrieren. Der Grund warum die Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes im Falle von Verspätungen bei der Registrierung für mutatis mutandis anwendbar erklärt wurden, ist, um die betroffenen Personen davon abzuhalten auf die Registrierung beim Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) bis zu jenem Zeitpunkt zu warten, an dem der Bedarf nach medizinischer Versorgung auftritt. Demzufolge sind betroffene Personen nur berechtigt Leistungen von den Niederlanden zu fordern, nachdem sie sich beim Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) registriert haben und der Verband der Krankenversicherungsträger (College voor zorgverzekeringen) kann, inter alia, beschließen eine Strafe für den Fall einer zu späten Registrierung auszusprechen.
Unterabschnitt f.
Das Krankenversicherungsgesetz beinhaltet einigermaßen komplizierte Regelungen in Bezug auf den Umfang des sichergestellten Schutzes. Der Versicherte kann zwischen etlichen Varianten an Versicherungspolizzen wählen, abhängig von den Angeboten der Versicherer. Es obliegt dem Versicherer zu entscheiden, welche Varianten von Versicherungspolizzen er anbieten möchte. Die zwei Grundvarianten sind eine Polizze derzufolge der Versicherte ein Recht auf medizinische Versorgung hat, die so genannte Sachleistungspolizze und eine Polizze derzufolge der Versicherte das Recht auf die Rückerstattung der Kosten der medizinischen Versorgung hat, die sogenannte Rückerstattungspolizze. Versicherer können auch andere unterschiedliche Versicherungsvarianten betreffend Sachleistungen oder Geldleistungen anbieten, abhängig vom regionalen Bereich und der Art der Behandlung, die angeboten wird. Es ist im Interesse jener Personen die die Behandlung in den Niederlanden zu Lasten einer anderen Vertragspartei erhalten, dass es keine Ungewissheit über den Inhalt und den Umfang der Leistungen, auf die sie Anspruch haben, gibt. Daher wird eine Verbindung mit der Polizzen-Variante, die vom Träger des Wohnortes oder Träger des Aufenthaltsortes angeboten wird, hergestellt. Auf Basis dieser Polizze haben Personen das Recht auf Sachleistungen ohne Kostenbeteiligung. Daher darf der Versicherte den Erbringer von medizinischen Leistungen nicht für die Behandlung bezahlen, diese Kosten werden direkt durch den Träger des Aufenthaltsortes oder des Wohnortes bezahlt.
Unterabschnitt g.
In diesem Zusammenhang ist die Registrierung notwendig, so dass die betreffenden Leistungen, ausschließlich im Hinblick auf die Abänderung der obenerwähnten Artikel dieses Abkommens, mit einer Leistung oder Pension im Sinne dieses Abkommens in Übereinstimmung gebracht werden können. Als Folge der Registrierung werden diese Personen nicht dem Wohnsitzland verrechnet, sondern den Niederlanden. Das stellt den Fortbestand der Abdeckung der sozialen Sicherheit sicher. Ohne Registrierung wären die betroffenen Personen mit einem Wechsel des Sozialversicherungssystems betroffen.
Unterabschnitt h.
Angesichts der Tatsache, dass die niederländische Rechtsvorschriften über die soziale Krankenversicherung auf dem Wohnort beruht, ist diese Registrierung notwendig, um zu verhindern, dass jeder, der in den Niederlanden wohnhaft ist, Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten der Niederlande hat, während es eine Anspruchsberechtigung auf Kosten einer anderen Vertragspartei als den Niederlanden gäbe.
Unterabschnitt i.
Gemäß niederländischem Recht, hat jeder der Prämien oder Beiträge zahlt, ein Recht auf eine Gutschrift, wenn keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Allerdings haben Personen, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben oder sich in den Niederlanden aufhalten und die im Ausland versichert sind, dieses Recht nicht. Die Registrierung ist notwendig um alle Zweifel in Bezug auf die Art der Gutschrift auszuräumen. Dies schließt die Zahlung einer Gutschrift an Personen, die in den Niederlanden ihren Wohnsitz haben oder sich in den Niederlanden aufhalten und die im Ausland versichert sind, aus und verpflichtet die Niederlande andererseits, die Gutschrift den Pflichtversicherten oder vertraglich Versicherten außerhalb der Niederlande bereitzustellen.
VII. ANWENDUNG DER NORWEGISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1966 über die nationale Versicherung kann nicht auf nichtnorwegische Staatsangehörige angewandt werden.
Die norwegischen Rechtsvorschriften können auf nichtnorwegische Staatsangehörige in Spitzbergen, Jan Mayen und der zugehörigen norwegischen Gebiete nur angewandt werden, wenn sie von einem norwegischen Arbeitgeber beschäftigt werden.
Die Ausgleichsergänzungsleistung zu den nach dem Gesetz vom 19. Dezember 1969 zu gewährenden Leistungen aus der nationalen Versicherung wird Personen gewährt, die in Norwegen wohnen.
VIII. ANWENDUNG DER SCHWEDISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 gilt nicht
Für die Berechnung der Basispensionen und der Zulagen hiezu werden die aus Beitragssystemen anderer Vertragsstaaten gewährten Pensionen wie eine schwedische Zusatzpension behandelt.
IX. ANWENDUNG DER SCHWEIZERISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
(1) Der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Artikel 8 des Abkommens gilt nicht für
(2) Die außerordentlichen Invalidenrenten oder die sie ablösenden außerordentlichen Altersrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 39 Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung.
Die außerordentlichen Alters- und Hinterlassenenrenten werden den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gewährt, wenn sie unmittelbar vor dem Leistungsantrag im Falle einer Altersrente zehn Jahre beziehungsweise der verstorbene Versicherte im Falle einer Hinterlassenenrente oder einer diese ablösenden Altersrente fünf Jahre in der Schweiz gewohnt haben.
Diese Wohndauer gilt als ununterbrochen, wenn die Schweiz nicht länger als insgesamt drei Monate je Kalenderjahr verlassen wird. Zeiten, während derer in der Schweiz wohnende Staatsangehörige von Vertragsstaaten von der Unterstellung unter die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung befreit waren, werden für die Erfüllung der erforderlichen Wohndauer nicht mitgerechnet.
(3) Haben Staatsangehörige der Vertragsstaaten einen Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erworben, so gilt für die Berechnung der von der schweizerischen Versicherung geschuldeten Rente Artikel 29 Absatz 5.
(4) Für den Anspruch auf die ordentliche Invalidenrente gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten, wenn sie bei Eintritt der Invalidität der Pensionsversicherung eines der Vertragsstaaten angehören oder wenn sie einen Anspruch auf Invalidenleistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates geltend machen können.
(5) a) Die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Versicherung entrichtet haben.
b) Nichterwerbstätige Ehefrauen und Witwen sowie minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und wenn sie, unmittelbar bevor diese Maßnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Ein Aufenthalt außerhalb der Schweiz von höchstens zwei Monaten in einem Kalenderjahr unterbricht jedoch die Wohndauer in der Schweiz nicht.
c) Minderjährige Kinder von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten erhalten Eingliederungsmaßnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über die Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz ihren Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
ANWENDUNG DER SPANISCHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
Anlage7
(1) Bei Anwendung des Artikels 29 gelten als nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung zurückgelegte Versicherungszeiten auch Zeiten vor dem 1. Jänner 1957, während derer der Betreffende, der die für die Gleichstellung dieser Zeiten mit Versicherungszeiten erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, nach Vollendung des 15. Lebensjahres im Gebiet der Niederlande gewohnt hat oder während derer er in den Niederlanden für einen dortigen Arbeitgeber gegen Entgelt beschäftigt war, aber im Gebiet eines anderen Vertragsstaates gewohnt hat. Wurde diese Beschäftigung an Bord eines die niederländische Flagge führenden Schiffes ausgeübt, gilt sie als eine in den Niederlanden ausgeübte Beschäftigung.
(2) Nach Absatz 1 zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates über Alterspensionen zurückgelegt wurden.
(3) Für eine verheiratete Frau, deren Ehemann Anspruch auf eine Pension nach den niederländischen Rechtsvorschriften über die allgemeine Altersversicherung hat, werden bei Anwendung des Artikels 29 auch Zeiten der Ehe berücksichtigt, die vor dem Tag liegen, an dem diese Frau das 65. Lebensjahr vollendet hat und während derer sie im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten gewohnt hat, soweit diese Zeiten mit den von ihrem Ehemann nach diesen Rechtsvorschriften zurückgelegten oder mit den nach Absatz 1 zu berücksichtigenden Versicherungszeiten zusammenfallen.
(4) Nach Absatz 3 für eine verheiratete Frau zu berücksichtigende Zeiten bleiben unberücksichtigt, wenn sie mit Versicherungszeiten zusammenfallen, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Vertragsstaates übet Alterspensionen zurückgelegt wurden oder während derer sie eine Alterspension nach diesen Rechtsvorschriften bezogen hat.
(5) Für eine Frau, die verheiratet war und für deren Ehemann die niederländischen Rechtsvorschriften über die Altersversicherung gegolten haben oder der nach Absatz 1 so behandelt wird, als hätte er Versicherungszeiten zurückgelegt, gelten die Absätze 3 und 4 entsprechend.
(6) Vor dem 1. Jänner 1957 zurückgelegte Zeiten werden für die Berechnung der Alterspension nur berücksichtigt, wenn die in Betracht kommende Person nach Vollendung des 59. Lebensjahres im Gebiet eines oder mehrerer Vertragsstaaten sechs Jahre gewohnt hat und noch im Gebiet eines dieser Vertragsstaaten wohnt.
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