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Anlage5 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG V

AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 7 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage5

Die Abschaffung der Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung gilt in bezug auf die in der Tabelle angeführten Erzeugnisse für Island nicht.

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