ANHANG VI
AUF DEN IN ABSATZ 2 VON ARTIKEL 8 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anlage6
- 1. Für Braunkohle wie nachstehend angeführt schafft Österreich mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und ähnliche Maßnahmen mit gleicher Wirkung schrittweise während eines Zeitraumes ab, der vier Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens beginnt und mit der Übergangsperiode endet.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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27.02 Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen
Gagat (Jet):
2702.10 - Braunkohle, auch in Pulverform, aber nicht
agglomeriert
- 2. Die Abschaffung von mengenmäßigen Einfuhrbeschränkungen und ähnlichen Maßnahmen mit gleicher Wirkung gilt für Island in bezug auf Erdöle, Besen und Bürsten wie nachstehend angeführt nicht.
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HS-Warennummer Warenbezeichnung
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27.09 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien, roh
27.10 Erdöle und Öle aus bituminösen Mineralien,
ausgenommen rohe; anderweitig weder genannte
noch inbegriffene Zubereitungen, die
70 Gewichtsprozent oder mehr Erdöle oder Öle
aus bituminösen Mineralien enthalten, soweit
diese Öle den wesentlichen Bestandteil dieser
Zubereitungen bilden
- teilraffiniertes Rohöl, einschließlich
reduziertes Rohöl
- Motorbenzin, ausgenommen Flugbenzin
- Gasöl, Heizöl und Heizöl leicht
96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich
solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten
oder Fahrzeugen darstellen), mechanische,
nicht motorbetriebene Teppichkehrer zum
Handgebrauch, Mops und Staubwedel; Pinselköpfe
und ähnliche Waren zur Herstellung von Pinseln
und ähnlichen Waren; Farbtupfer und
Farbroller; Wischer aus Weichkautschuk oder
ähnlichen geschmeidigen Stoffen
ex 96.03 Besen, Bürsten und Pinsel (ausgenommen Bürsten
und Pinsel, die Teile von Maschinen
darstellen, Farbroller, Wischer, Mops,
Künstlerpinsel und Zahnbürsten)
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