PROTOKOLL IV
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anlage38
Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck
- 1.„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.2.„Betrug“
- a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, unrechtmäßig erlangt oder einbehalten werden;
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
- die missbräuchliche Verwendung der unter dem ersten Gedankenstrich genannten Mittel zu anderen Zwecken als denen, für die sie ursprünglich gewährt worden sind;
- b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
- die Verwendung oder Vorlage falscher, unrichtiger oder unvollständiger Erklärungen oder Unterlagen mit der Folge, dass Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der EU oder aus den Haushalten, die von der EU oder in deren Namen verwaltet werden, rechtswidrig vermindert werden;
- das Verschweigen einer Information unter Verletzung einer spezifischen Pflicht mit derselben Folge wie unter dem ersten Gedankenstrich erläutert;
- die missbräuchliche Verwendung eines rechtmäßig erlangten Vorteils mit derselben Folge wie unter dem ersten
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