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Anlage38 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

PROTOKOLL IV

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Anlage38

Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck

  1. 1.„Unregelmäßigkeit“ jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des EU-Rechts, dieses Abkommens oder daraus resultierender Abkommen und Verträge infolge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsbeteiligten, die einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der EU oder die von der EU verwalteten Haushalte bewirkt hat bzw. bewirken würde, sei es durch die Verminderung oder den Ausfall von Eigenmitteleinnahmen, die direkt im Namen der EU erhoben werden, sei es durch eine ungerechtfertigte Ausgabe.2.„Betrug“
  1. a) im Falle von Ausgaben, jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend
  1. b) im Zusammenhang mit Einnahmen jede vorsätzliche Handlung oder Unterlassung betreffend

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