Dokumentalistische Gliederung: Anhänge I bis XXXV = Anlagen 1 bis 35 Protokolle I bis IV = Anlagen 36 bis 39
§ 0
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kurztitel
Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2016
Unterzeichnungsdatum
28.11.1994
Index
59/04 EU – EWR
Langtitel
Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits
StF: BGBl. III Nr. 116/2016 (NR: GP XXV RV 580 AB 757 S. 85 . BR: AB 9432 S. 844 .)
Sprachen
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Vertragsparteien
*Belgien III 116/2016 *Bulgarien III 116/2016 *Dänemark III 116/2016 *Deutschland III 116/2016 *Estland III 116/2016 *EU III 116/2016 *EURATOM III 116/2016 *Finnland III 116/2016 *Frankreich III 116/2016 *Griechenland III 116/2016 *Irland III 116/2016 *Italien III 116/2016 *Kroatien III 116/2016 *Lettland III 116/2016 *Litauen III 116/2016 *Luxemburg III 116/2016 *Malta III 116/2016 *Moldau III 116/2016 *Niederlande III 116/2016 *Polen III 116/2016 *Portugal III 116/2016 *Rumänien III 116/2016 *Schweden III 116/2016 *Slowakei III 116/2016 *Slowenien III 116/2016 *Spanien III 116/2016 *Tschechische R III 116/2016 *Ungarn III 116/2016 *Vereinigtes Königreich III 116/2016 *Zypern III 116/2016
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieses Abkommen gemäß seinem Art. 464 Abs. 2 mit 1. Juli 2016 in Kraft.
Das Assoziierungsabkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 260 vom 30.8.2014 S. 4, veröffentlicht.
Präambel/Promulgationsklausel
PRÄAMBEL
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
Vertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im Folgenden „Mitgliedstaaten",
DIE EUROPÄISCHE UNION, im Folgenden „Union“ oder „EU", und
DIE EUROPÄISCHE ATOMGEMEINSCHAFT, im Folgenden „EAG",
einerseits und
DIE REPUBLIK MOLDAU
andererseits,
im Folgenden zusammen „Vertragsparteien“ –
IN ANBETRACHT der gemeinsamen Werte und engen Verbindungen zwischen den Vertragsparteien, die in der Vergangenheit durch das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Moldau andererseits geknüpft und im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der Östlichen Partnerschaft ausgebaut werden, und in Anerkennung des gemeinsamen Wunsches der Vertragsparteien, ihre Beziehungen weiterzuentwickeln, zu intensivieren und auszuweiten,
IN ANERKENNUNG der auf Europa gerichteten Bestrebungen der Republik Moldau und ihrer Entscheidung für Europa,
IN DER ERKENNTNIS, dass die gemeinsamen Werte, auf die sich die EU stützt, namentlich Demokratie, Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie Rechtsstaatlichkeit, auch das Kernstück der mit diesem Abkommen angestrebten politischen Assoziation und wirtschaftlichen Integration sind,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass dieses Abkommen künftigen schrittweisen Entwicklungen in den Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau nicht vorgreift, sondern die Möglichkeit dafür offenlässt,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Republik Moldau als europäisches Land durch eine gemeinsame Geschichte und gemeinsame Werte mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union verbunden ist und sich zur Umsetzung und Förderung dieser Werte bekennt, die die Republik Moldau zu ihrer Entscheidung für Europa angespornt haben,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung des Aktionsplans EU-Republik Moldau vom Februar 2005 im Rahmen der Europäischen Nachbarschaftspolitik für die Stärkung der Beziehungen zwischen der EU und der Republik Moldau und für die Förderung von Fortschritten im Reform- und Annäherungsprozess in der Republik Moldau, wodurch ein Beitrag zur schrittweisen wirtschaftlichen Integration und zur Vertiefung der politischen Assoziation geleistet wird,
IN DEM BEKENNTNIS zu einer Stärkung der Achtung der Grundfreiheiten, der Menschenrechte einschließlich der Rechte von Angehörigen nationaler Minderheiten, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung,
EINGEDENK insbesondere ihres Willens zur Förderung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, darunter durch eine Zusammenarbeit zu diesem Zweck im Rahmen des Europarats,
IN DEM WILLEN, zur politischen und sozioökonomischen Entwicklung der Republik Moldau durch eine weitreichende Zusammenarbeit in einem großen Spektrum von Bereichen von gemeinsamem Interesse beizutragen, darunter verantwortungsvolle Staatsführung, Freiheit, Sicherheit und Recht, Handelsintegration und verstärkte Wirtschaftszusammenarbeit, Beschäftigung und Sozialpolitik, Finanzverwaltung, Reform der öffentlichen Verwaltung und des öffentlichen Dienstes, Beteiligung der Zivilgesellschaft, Institutionenaufbau, Armutsbekämpfung und nachhaltige Entwicklung,
IN DEM BEKENNTNIS zu allen Grundsätzen und Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE), insbesondere der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 und der Abschließenden Dokumente der Folgetreffen in Madrid und Wien von 1991 beziehungsweise 1992 und der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990, sowie der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen von 1948 und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten von 1950,
EINGEDENK ihres Willens, den Weltfrieden und die internationale Sicherheit zu fördern und sich für einen wirksamen Multilateralismus und eine friedliche Beilegung von Streitigkeiten einzusetzen und zu diesem Zweck insbesondere im Rahmen der Vereinten Nationen (VN) und der OSZE eng zusammenzuarbeiten,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der aktiven Beteiligung der Republik Moldau an regionalen Kooperationsformen,
IN DEM WUNSCH, unter Berücksichtigung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der EU, einschließlich der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP), den regelmäßigen politischen Dialog über bilaterale und internationale Fragen von beiderseitigem Interesse, einschließlich regionaler Aspekte, weiter auszubauen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die internationalen Bemühungen um die Stärkung der Souveränität und der territorialen Unversehrtheit der Republik Moldau zu unterstützen und einen Beitrag zur Reintegration des Landes zu leisten,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Entschlossenheit der Republik Moldau, zu einer tragfähigen Lösung des Transnistrien-Konflikts zu gelangen, und der Zusage der EU zur Unterstützung der Rehabilitation nach dem Konflikt,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen der organisierten Kriminalität, des Menschenhandels und der Korruption und zur Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Terrorismus,
IN DEM BEKENNTNIS zur Vertiefung ihres Dialogs und ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Mobilität, Migration, Asyl und Grenzmanagement im Sinne des EU-Rahmens für die auswärtige Migrationspolitik, der auf die Zusammenarbeit im Bereich der legalen Migration, einschließlich der zirkulären Migration, und auf die Bekämpfung der illegalen Migration sowie die Gewährleistung der effizienten Umsetzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Moldau über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt abzielt,
IN ANERKENNUNG der allmählichen Schritte zur Einführung einer Regelung für visumfreies Reisen für die Staatsbürger der Republik Moldau zu gegebener Zeit, sofern die Voraussetzungen für eine gut gesteuerte und gesicherte Mobilität erfüllt sind,
IN BEKRÄFTIGUNG der Tatsache, dass die Bestimmungen dieses Abkommens, die in den Geltungsbereich von Titel V des Dritten Teils des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen, das Vereinigte Königreich und Irland als eigene Vertragsparteien und nicht als Teil der EU binden, es sei denn, die EU notifiziert der Republik Moldau gemeinsam mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland, dass das Vereinigte Königreich und/oder Irland im Einklang mit Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist, als Teil der EU gebunden sind. Wenn das Vereinigte Königreich und/oder Irland nach Artikel 4a des genannten Protokolls nicht mehr als Teil der EU gebunden sind, unterrichtet die EU zusammen mit dem Vereinigten Königreich und/oder Irland die Republik Moldau unverzüglich über jede Änderung von deren Position; in diesem Fall bleiben sie als eigene Vertragsparteien an die Bestimmungen des Abkommens gebunden. Dies gilt im Einklang mit Protokoll Nr. 22 über die Position Dänemarks, das den genannten Verträgen beigefügt ist, auch für Dänemark,
IN DEM BEKENNTNIS zu den Grundsätzen der freien Marktwirtschaft und in Bekräftigung der Bereitschaft der EU, zu den Wirtschaftsreformen in der Republik Moldau beizutragen,
IN DEM BEKENNTNIS zur Achtung von Umweltbelangen, einschließlich der grenzübergreifenden Zusammenarbeit bei multilateralen Übereinkünften und bei der Umsetzung dieser Übereinkünfte, sowie zur Achtung der Grundsätze der nachhaltigen Entwicklung,
IN DEM WUNSCH, eine schrittweise wirtschaftliche Integration in den Binnenmarkt der EU zu erreichen, wie in diesem Abkommen vorgesehen, unter anderem durch eine vertiefte und umfassende Freihandelszone als Bestandteil dieses Abkommens,
IN DEM WILLEN, eine vertiefte und umfassende Freihandelszone zu schaffen, die eine weitreichende Annäherung der Regelungen und eine weitreichende Liberalisierung des Marktzugangs im Einklang mit den sich aus der Mitgliedschaft der Vertragsparteien in der Welthandelsorganisation (WTO) ergebenden Rechten und Pflichten und der transparenten Anwendung dieser Rechte und Pflichten vorsieht,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen ein neues Klima für die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien und vor allem für die Entwicklung von Handel und Investitionen schaffen und den Wettbewerb ankurbeln wird, was für die Umstrukturierung und Modernisierung der Wirtschaft von entscheidender Bedeutung ist,
IN DEM BEKENNTNIS zur Verbesserung der Energieversorgungssicherheit, zur Erleichterung des Ausbaus der entsprechenden Infrastruktur und zur Verstärkung der Marktintegration und der Annäherung der Regelungen an die zentralen Elemente des EU-Besitzstands sowie zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung erneuerbarer Energiequellen,
IN ANERKENNUNG der Notwendigkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Energiebereich und der Zusage der Vertragsparteien, den Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft umzusetzen,
IN DEM WILLEN, das Niveau der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und des Schutzes der menschlichen Gesundheit als einer Voraussetzung für nachhaltige Entwicklung und wirtschaftliches Wachstum anzuheben,
IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung direkter persönlicher Kontakte, auch durch Zusammenarbeit und Austausch in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Bildung und Kultur,
IN DEM BEKENNTNIS zur Förderung der grenzübergreifenden und interregionalen Zusammenarbeit im Sinne gutnachbarlicher Beziehungen,
IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zur schrittweisen Annäherung ihrer Rechtsvorschriften in den einschlägigen Bereichen an die der EU und zur wirksamen Umsetzung dieser Vorschriften,
IN ANERKENNUNG der Zusage der Republik Moldau zum Ausbau ihrer administrativen und institutionellen Infrastruktur in dem für die Umsetzung dieses Abkommens erforderlichen Umfang,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bereitschaft der EU, die Durchführung von Reformen zu unterstützen und dazu sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Instrumente für die Zusammenarbeit und die technische, finanzielle und wirtschaftliche Unterstützung zu nutzen –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
Dokumentalistische Gliederung:
Anhänge I bis XXXV = Anlagen 1 bis 35
Protokolle I bis IV = Anlagen 36 bis 39
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183839
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