ANHANG II
INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST
Anlage2
- 1. Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen
- 2. Konzentrierung dieser Erze
- 3. Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate
- 4. Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form
- 5. Herstellung von Kernbrennstoffelementen
- 6. Herstellung von Uranhexafluorid
- 7. Erzeugung angereicherten Urans
- 8. Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente
- 9. Herstellung von Reaktormoderatoren
- 10. Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums
- 11. Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck
- 12. Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden
- 13. Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen
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