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Anlage2 EAG-Vertrag

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ANHANG II

INDUSTRIEZWEIGE, AUF DIE IN ARTIKEL 41 DES VERTRAGS BEZUG GENOMMEN IST

Anlage2

  1. 1. Gewinnung von Uran- und Thoriumerzen
  2. 2. Konzentrierung dieser Erze
  3. 3. Chemische Aufbereitung und Raffinierung der Uran- und Thoriumkonzentrate
  4. 4. Aufbereitung der Kernbrennstoffe in jeglicher Form
  5. 5. Herstellung von Kernbrennstoffelementen
  6. 6. Herstellung von Uranhexafluorid
  7. 7. Erzeugung angereicherten Urans
  8. 8. Aufbereitung bestrahlter Brennstoffe zur Trennung aller oder eines Teils der darin enthaltenen Elemente
  9. 9. Herstellung von Reaktormoderatoren
  10. 10. Erzeugung von hafniumfreiem Zirkonium oder von Verbindungen hafniumfreien Zirkoniums
  11. 11. Kernreaktoren aller Typen und für jeglichen Zweck
  12. 12. Anlagen für die industrielle Aufbereitung radioaktiver Abfälle, die in Verbindung mit einer oder mehreren der in dieser Liste genannten Anlagen errichtet werden
  13. 13. Halbindustrielle Einrichtungen für die Vorbereitung des Baus von Anlagen, die unter die Ziffern 3 bis 10 fallen

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