ANLAGE
ZUM ABKOMMEN ZWISCHEN DER REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REGIERUNG DER TSCHECHOSLOWAKISCHEN SOZIALISTISCHEN REPUBLIK ZUR REGELUNG VON FRAGEN GEMEINSAMEN INTERESSES IM ZUSAMMENHANG MIT DER NUKLEAREN SICHERHEIT UND DEM STRAHLENSCHUTZ
Anlage1
Zu Artikel 6, Absatz 2 des Abkommens werden folgende Angaben übermittelt:
- Name der Anlage
- Ort und Adresse der Anlage
- Betreiber
- Zweck
- grundlegende technische Daten der Anlage
- gegenwärtiger Status
- Betriebsdaten
- grundlegende Beschreibung des Ortes der Anlage.
Zu den kernenergetischen Reaktoren werden darüber hinaus insbesondere folgende Angaben angeführt:
- Reaktortyp
- Leistung
- Spaltzone (zB Geometrie, Brennstoff, Beladung, Anreicherung, Abbrand, Leistungsdichte)
- Reaktorgefäß
- Kühlmittel und Kühlkreisläufe (primär und sekundär) des Reaktors Dampferzeuger
- zulässige Werte und Bedingungen für die Abgaben radioaktiver Stoffe in die Umwelt, zulässige Werte und Bedingungen für die Lagerung radioaktiver Abfälle und Bedingungen für die Manipulation mit abgebranntem Kernbrennstoff
- Systeme zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit mit Ausnahme der Systeme des physischen Schutzes.
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