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Anlage15 EWR-Abkommen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1994

ANHANG XV STAATLICHE BEIHILFEN

Verzeichnis nach Artikel 63

Anlage15

EINLEITUNG

Falls die Rechtsakte, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, Begriffe enthalten oder sich auf Verfahren beziehen, die für die Rechtsordnung der Gemeinschaft charakteristisch sind, wie

RECHTSAKTE,

AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD

Öffentliche Unternehmen

  1. 1. 380 L 0723: Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (ABl. Nr. L 195 vom 29. 7. 1980, S. 35), geändert durch:
  1. a) Das Wort „Kommission" wird durch „das gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsorgan" ersetzt.
  2. b) Der Ausdruck „Handel zwischen Mitgliedstaaten" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien" ersetzt.
  3. c) In Artikel 5a Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „in anderen Mitgliedstaaten" durch „in anderen EG-Mitgliedstaaten oder EFTA-Staaten" ersetzt.

Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie

  1. 1a. 391 S 3855: Entscheidung Nr. 3855/91/EGKS der Kommission vom 27. November 1991 zur Einführung gemeinschaftlicher Vorschriften über Beihilfen an die Eisen- und Stahlindustrie (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1991, S. 57)

    Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:

  1. a) Der Begriff „Kommission" wird durch „gemäß Artikel 62 des EWR-Abkommens zuständige Überwachungsbehörde" ersetzt.
  2. b) Der Begriff „Handel zwischen Mitgliedstaaten" wird durch „Handel zwischen Vertragsparteien" ersetzt.
  3. c) Der Begriff „mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar" wird durch „mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar" ersetzt.
  4. d) In Artikel 4 Absatz 1 werden dem zweiten Gedankenstrich folgende Worte angefügt: „bzw. im Falle eines EFTA-Staates die Beihilfen für die Zahlungen nicht die Beihilfen überschreiten, die einem Unternehmen der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft in einer entsprechenden Lage gewährt werden dürfen."
  5. e) In Artikel 6 Absatz 1 werden die Worte „aufgrund des EWG-Vertrags" durch „aufgrund des EWG-Vertrags oder des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes" ersetzt.
  6. f) In Artikel 6 Absatz 4 werden die Worte „Artikel 88 des Vertrages" durch „Artikel 88 des Vertrags und das entsprechende Verfahren gemäß dem Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes" ersetzt.

RECHTSAKTE, DIE DIE EG-KOMMISSION UND DIE EFTA-ÜBERWACHUNGSBEHÖRDE

GEBÜHREND BERÜCKSICHTIGEN MÜSSEN

Die EG-Kommission und die EFTA-Überwachungsbehörde haben bei der Anwendung der Artikel 61 bis 63 des Abkommens und der Vorschriften, auf die in diesem Anhang Bezug genommen wird, die Grundsätze und Regelungen der folgenden Rechtsakte gebührend zu berücksichtigen:

Überprüfung durch die Kommission

Vorherige Unterrichtung über die beabsichtigten staatlichen Beihilfen und andere Verfahrensregeln

  1. 2. C/252/80/S. 2: Die Unterrichtung der Kommission über staatliche Beihilfen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag – Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen durch die Mitgliedstaaten (ABl. Nr. C 252 vom 30. 9. 1980, S. 2).
  2. 3. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 2. Oktober 1981 (SG(81) 12740).
  3. 4. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 27. April 1989 (SG(89) D/5521).
  4. 5. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 30. April 1989 (SG(87) D/5540): Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag – Fristen.
  5. 6. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 11. Oktober 1990 (SG(90) D/28091): staatliche Beihilfen – Unterrichtung der Mitgliedstaaten über Beihilfen, die von der Kommission nicht beanstandet wurden.
  6. 7. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 4. März 1991 (SG(91) D/4577): Mitteilung an die Mitgliedstaaten über die Verfahren der Unterrichtung über beabsichtigte Beihilfen sowie über die Verfahren, die anwendbar sind, wenn eine Beihilfe unter Verstoß gegen Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag gewährt wird.

    Bewertung der Beihilfen von geringer Bedeutung

  1. 8. C/40/90/S. 2: Anmeldung von Beihilferegelungen von geringer Bedeutung (ABl. Nr. C 40 vom 20. 2. 1990, S. 2).

    Staatliche Beteiligungen

  1. 9. Anwendung der Artikel 92 und 93 EWG-Vertrag auf staatliche Beteiligungen (Bulletin EG 9-1984).

    Mißbräuchlich gewährte Beihilfen

  1. 10. C/318/83/S. 3: Mitteilung der Kommission über mißbräuchlich gewährte Beihilfen (ABl. Nr. C 318 vom 24. 11. 1983, S. 3).

    Staatliche Bürgschaften

  1. 11. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. April 1989 (SG(89) D/4328).
  2. 12. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 12. Oktober 1989 (SG(89) D/12772).

    Rahmen für sektorale Beihilferegelungen

    Textil- und Bekleidungsindustrie

  1. 13. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten betreffend den Gemeinschaftsrahmen für die Beihilfen zugunsten der Textilindustrie (SEK(71) 363 endg. – Juli 1971).
  2. 14. Schreiben der Kommission an die Migliedstaaten (Anm.: richtig: Mitgliedstaaten) vom 4. Februar 1977 (SG(77) D/1190) und Anhang (SEK(77) 317 vom 25. 1. 1977): Prüfung der gegenwärtigen Situation im Hinblick auf Beihilfen an die Textil- und Bekleidungsindustrie.

    Kunstfaserindustrie

  1. 15. C/173/89/S. 5: Mitteilung der Kommission über Beihilfen zugunsten der Kunstfaserindustrie in der Gemeinschaft (ABl. Nr. C 173 vom 8. 7. 1989, S. 5).

    Kraftfahrzeugindustrie

  1. 16. C/123/89/S. 3: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen in der KfZ-Industrie (ABl. Nr. C 123 vom 18. 5. 1989, S. 3).
  2. 17. C/81/91/S. 4: Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an die Kraftfahrzeug-Industrie (ABl. Nr. C 81 vom 26. 3. 1991, S. 4).

    Rahmen für allgemeine regionale Beihilferegelungen

  1. 18. 471 Y 1104: Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über die allgemeinen Beihilferegelungen mit regionaler Zielsetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 1).
  2. 19. C/111/71/S. 7: Mitteilung der Kommission zu der Entschließung des Rates vom 20. Oktober 1971 über allgemeine Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (ABl. Nr. C 111 vom 4. 11. 1971, S. 7).
  3. 20. Mitteilung der Kommission an den Rat über Beihilferegelungen mit regionaler Zwecksetzung (KOM(75)77 endg.).
  4. 21. C/31/79/S. 9: Mitteilung der Kommission vom 21. Dezember 1978 über regionale Beihilferegelungen (ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9).
  5. 22. C/212/88/S. 2: Mitteilung der Kommission über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absätze 3a und c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2).
  6. 23. C/10/90/S. 8: Mitteilung der Kommission über die Änderung der Mitteilung vom 21. Dezember 1978 (ABl. Nr. C 10 vom 16. 1. 1990, S. 8).
  7. 24. C/163/90/S. 5: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 5).
  8. 25. C/163/90/S. 6: Mitteilung der Kommission zur Methode der Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a auf Regionalbeihilfen (ABl. Nr. C 163 vom 4. 7. 1990, S. 6).

    Horizontale Rahmen

    Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Umweltbereich

  1. 26. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. November 1974 (S/74/30.807).
  2. 27. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 7. Juli 1980 (SG(80) D/8287).
  3. 28. Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten (Anhang zu dem Schreiben vom 7. Juli 1980).
  4. 29. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 23. März 1987 (SG(87) D/3795).

    Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen

  1. 30. C/83/86/S. 2: Gemeinschaftsrahmen für staatliche FuE-Beihilfen (ABl. Nr. C 83 vom 11. 4. 1986, S. 2).
  2. 31. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 5. Februar 1990 (SG(90) D/01620).

    Allgemeine Beihilferegelungen

  1. 32. Schreiben der Kommission an die Mitgliedstaaten vom 14. September 1979 (SG(79) D/10478).
  2. 33. Kontrolle der Rettungs- und Begleitbeihilfen (Achter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 228).

    Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen

  1. 34. C/3/85/S. 3: Mitteilung der Kommission über die Kumulierung von Beihilfen unterschiedlicher Zielsetzungen (ABl. Nr. C 3 vom 5. 1. 1985, S. 2).

    Beschäftigungsbeihilfen

  1. 35. Sechzehnter Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 253.
  2. 36. Zwanzigster Bericht über die Wettbewerbspolitik, Ziffer 280.

    Kontrolle der Beihilfen zugunsten der Stahlindustrie

  1. 37. C/320/88/S. 3: Rahmenregelung für bestimmte, nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlbereiche (ABl. Nr. C 320 vom 13. 12. 1988, S. 3).

ALLGEMEINES

I. Die vorstehenden Rechtsakte sind von der EG-Kommission bis zum 31. Juli 1991 erlassen worden. Bei Inkrafttreten des Abkommens sind gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 24 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes von der EFTA-Überwachungsbehörde entsprechende Rechtsakte zu erlassen. Diese sind gemäß dem Briefwechsel über die Veröffentlichung EWR-relevanter Informationen zu veröffentlichen.

II. Was die EWR-relevanten Rechtsakte betrifft, die die EG-Kommission nach dem 31. Juli 1991 erlassen hat, hat die EFTA-Überwachungsbehörde gemäß den ihr im Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofes übertragenen Befugnisse nach Beratung mit der EG-Kommission entsprechende Rechtsakte zu erlassen, damit weiterhin gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Die von der Kommission erlassenen Rechtsakte werden nicht in diesen Anhang aufgenommen. Bei ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wird auf ihre Relevanz für den EWR hingewiesen und in der EWR-Beilage zum Amtsblatt auf diese Veröffentlichung verwiesen. Die entsprechenden Rechtsakte der EFTA-Überwachungsbehörde werden in der EWR-Beilage zum Amtsblatt und in der EWR-Abteilung des Amtsblattes veröffentlicht. Beide Überwachungsbehörden müssen diese Rechtsakte in den Fällen gebührend berücksichtigen, für die sie nach dem Abkommen zuständig sind.

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