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Anlage15 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1992

EINSEITIGE ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS

Anlage15

Österreich behält sich vor, Transitverkehrs- und transitbezogene Angelegenheiten in die in Artikel 30 erwähnten Besprechungen und in Vereinbarungen, die sich aus diesen Besprechungen ergeben können, nicht mit einzubeziehen.

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