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Anlage14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Tschechische R

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1994

ANHANG XIV AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD

Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Tschechische Republik-Abkommen

Abkommen Finnland - Tschechische Republik

Anlage14

  1. 2. Die im Abkommen zwischen Finnland und der Tschechischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. 3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
  3. 4. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.

Abkommen EFTA - Tschechische Republik

  1. 5. Die im Einklang mit dem EFTA-Tschechische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Tschechischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
  2. 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
  3. 7. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von

    Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in Ungarn, Polen und in der Slowakischen Republik.

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