ANHANG XIV AUF DEN IN ARTIKEL 33 BEZUG GENOMMEN WIRD
Anwendung von Artikel 22 auf das EFTA-Tschechische Republik-Abkommen
Abkommen Finnland - Tschechische Republik
Anlage14
- 2. Die im Abkommen zwischen Finnland und der Tschechischen Republik vorgesehene zollfreie Zulassung wird im Handel zwischen den beiden Ländern gegen Vorlage der in den Ursprungsregeln dieses Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
- 3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln dieses Abkommens erfüllen.
- 4. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Material mit Ursprung in Finnland und in der Slowakischen Republik und/oder der Tschechischen Republik, während Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten als Finnland als mit Drittlandursprung angesehen wird.
Abkommen EFTA - Tschechische Republik
- 5. Die im Einklang mit dem EFTA-Tschechische Republik-Abkommen vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und der Tschechischen Republik gegen Vorlage des in dem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises gewährt (EUR.1 und Warenanmeldung).
- 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in der Tschechischen Republik für Erzeugnisse ausgestellt werden, welche die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen.
- 7. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Material mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten und, gemäß den Bedingungen von
Artikel 1, Absatz 2, von Protokoll B, in Ungarn, Polen und in der Slowakischen Republik.
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