Anhang V
Anforderungen an die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen für Wettbewerbe
Die Instrumente und Vorrichtungen für die elektronische Entgegennahme von Angeboten, Teilnahmeanträgen, von Prüfanträgen sowie Plänen und Entwürfen bei Wettbewerben müssen mittels geeigneter technischer Mittel und entsprechender Verfahren gewährleisten, dass
- 1. der Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Einganges der Angebote, der Teilnahmeanträge, der Prüfanträge und der Wettbewerbsarbeiten genau bestimmt werden kann,
- 2. es als sicher gelten kann, dass niemand vor den festgesetzten Terminen Zugang zu den gemäß den vorliegenden Anforderungen übermittelten Daten haben kann,
- 3. die Zeitpunkte der Öffnung der eingegangenen Daten ausschließlich von den ermächtigten Personen festgelegt oder geändert werden können,
- 4. in den verschiedenen Phasen des Vergabeverfahrens nur die ermächtigten Personen Zugang zu allen vorgelegten Daten – bzw. zu einem Teil dieser Daten – haben,
- 5. nur die ermächtigten Personen Zugang zu den übermittelten Daten, und zwar erst nach dem festgesetzten Zeitpunkt, gewähren dürfen,
- 6. die eingegangenen und gemäß den vorliegenden Anforderungen geöffneten Angaben ausschließlich den zur Kenntnisnahme ermächtigten Personen zugänglich bleiben und
- 7. es bei einem Verstoß oder versuchten Verstoß gegen die Zugangsverbote oder -bedingungen gemäß den Z 2 bis 6 als sicher gelten kann, dass sich der Verstoß oder versuchte Verstoß eindeutig aufdecken lässt.
Schlagworte
Zugangsbedingung
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2018
Gesetzesnummer
20010295
Dokumentnummer
NOR40207088
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