Anhang IX
Vorgaben für die Veröffentlichung
1. Veröffentlichung der Bekanntmachungen auf Unionsebene
- a) Die Standardformulare für Bekanntmachungen sind vom Auftraggeber an das Amt für Veröffentlichungen zu übermitteln. Sie werden gemäß den folgenden Bestimmungen veröffentlicht:
- aa) Die Bekanntmachungen werden vom Amt für Veröffentlichungen oder im Fall der Vorinformation bzw. einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung in einem Beschafferprofil vom Auftraggeber veröffentlicht.
- bb) Der Auftraggeber kann alle Bekanntmachungen im Internet in einem „Beschafferprofil“ gemäß Z 2 lit. b veröffentlichen.
- cc) Das Amt für Veröffentlichungen stellt dem Auftraggeber eine Bescheinigung über die Veröffentlichung der Bekanntmachung aus.
2. Veröffentlichung zusätzlicher Informationen
- Das Beschafferprofil kann Vorinformationen, Angaben über laufende Ausschreibungen, geplante Aufträge, vergebene Aufträge, widerrufene Verfahren sowie alle sonstigen Informationen von allgemeinem Interesse wie Kontaktstelle, Telefon- und Faxnummer, Postanschrift und E-Mail-Adresse enthalten.
3. Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung der Bekanntmachungen
- Format und Verfahren für die elektronische Übermittlung von Bekanntmachungen sind unter der Internetadresse „https://ted.europa.eu “ abrufbar.
Schlagworte
Telefonnummer
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275303
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