Anhang II
Definition eines den Anforderungen entsprechenden Kinofilms
- 1 Ein Kinospielfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er in Bezug auf die Bestandteile, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Ursprung haben, nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
- 2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 3 |
Komponist | 1 |
Erste Filmrolle | 3 |
Zweite Filmrolle | 2 |
Dritte Filmrolle | 1 |
Leitung – Kamera | 1 |
Leitung – Ton | 1 |
Leitung – Schnitt | 1 |
Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign | 1 |
Studio- oder Drehort | 1 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
Ort der Postproduktion | 1 |
| _____________ |
N. B. |
|
- 3 Ein Kinoanimationsfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
- 4 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Konzeption | 1 |
Drehbuch | 2 |
Charakterdesign | 2 |
Musikkomposition | 1 |
Regie | 2 |
Storyboard | 2 |
Leitung - Ausstattung | 1 |
Computergenerierte Hintergründe | 1 |
Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D) | 2 |
75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens | 3 |
75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D) 75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D) | 3 |
Compositing oder Kamera | 1 |
Schnitt | 1 |
Ton | 1 |
| ________ 23 |
- 5 Ein Kinodokumentarfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erreicht.
- 6 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.
Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens | Gewichtungspunkte |
Regisseur | 4 |
Drehbuchautor | 1 |
Kamera | 2 |
Schnitt | 2 |
Recherche | 1 |
Komponist | 1 |
Ton | 1 |
Drehort | 1 |
Ort der Postproduktion | 2 |
Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI) | 1 |
| ________ 16 |
Schlagworte
Studioort
Zuletzt aktualisiert am
10.11.2021
Gesetzesnummer
20011687
Dokumentnummer
NOR40238766
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