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Anhang II Übereinkommen des Europarats über die Gemeinschaftsproduktion von Kinofilmen (revidiert)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2021

Anhang II

Definition eines den Anforderungen entsprechenden Kinofilms

  1. 1 Ein Kinospielfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er in Bezug auf die Bestandteile, die in den Vertragsstaaten des Übereinkommens ihren Ursprung haben, nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 16 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 21 Punkten erreicht.
  2. 2 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 16 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.

Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens

Gewichtungspunkte

Regisseur

4

Drehbuchautor

3

Komponist

1

Erste Filmrolle

3

Zweite Filmrolle

2

Dritte Filmrolle

1

Leitung – Kamera

1

Leitung – Ton

1

Leitung – Schnitt

1

Leitung – Szenenbild oder Kostümdesign

1

Studio- oder Drehort

1

Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery (CGI)

1

Ort der Postproduktion

1

 

_____________
21

N. B.
Für die Festlegung der ersten, zweiten und dritten Filmrolle ist die Zahl der Arbeitstage entscheidend.

 

  

  1. 3 Ein Kinoanimationsfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 15 Punkte von der möglichen Höchstzahl von 23 Punkten erreicht.
  2. 4 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 15 Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.

Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens

Gewichtungspunkte

Konzeption

1

Drehbuch

2

Charakterdesign

2

Musikkomposition

1

Regie

2

Storyboard

2

Leitung - Ausstattung

1

Computergenerierte Hintergründe

1

Layout (2D) oder Layout und Kameraeinstellungen (3D)

2

75 vH der Ausgaben für Animation in Vertragsstaaten des Übereinkommens

3

75 vH der Reinzeichnung, Zwischenphasenzeichnung und Kolorierung in Vertragsstaaten des Übereinkommens (2D)
oder

75 vH der Kolorierung, Beleuchtung, des Riggings, Modellierens und Texturierens in Vertragsstaaten des Übereinkommens (3D)

3

Compositing oder Kamera

1

Schnitt

1

Ton

1

 

________

23

  

  1. 5 Ein Kinodokumentarfilm ist eine offizielle Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 3 Buchstabe c, wenn er nach der nachstehenden Bestandteilliste wenigstens 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erreicht.
  2. 6 Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gemeinschaftsproduktion können die zuständigen Behörden nach Abstimmung untereinander einen Film, der weniger als die üblicherweise erforderlichen 50 vH der insgesamt möglichen Punkte erhält, als Gemeinschaftsproduktion anerkennen.

Bestandteile mit Ursprung in Vertragsstaaten des Übereinkommens

Gewichtungspunkte

Regisseur

4

Drehbuchautor

1

Kamera

2

Schnitt

2

Recherche

1

Komponist

1

Ton

1

Drehort

1

Ort der Postproduktion

2

Ort für visuelle Effekte (VFX) oder Computer Generated Imagery

(CGI)

1

 

________

16

  

Schlagworte

Studioort

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2021

Gesetzesnummer

20011687

Dokumentnummer

NOR40238766

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