Anhang B
Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2
(Chemischreinigungsprozesse)
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| I) | II) |
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| Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer | Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation |
B 3 | Organische Parameter |
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20. | Adsorbierbare org. geb. | 0,5 mg/l) | 0,5 mg/l |
| Halogene AOX | a) | a) |
| ber. als Cl |
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22. | Ausblasbare org. | 0,1 mg/l | 0,1 mg/l |
| geb. Halogene POX | b) | b) |
| ber. als Cl |
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- a) Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
- b) Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an LHKW über die verwendeten Einzelsubstanzen bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2025
Gesetzesnummer
20002738
Dokumentnummer
NOR40041304
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