Anhang B AEV Chemischreinigung

Alte FassungIn Kraft seit 27.5.2004

Anhang B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Chemischreinigungsprozesse)

 

 

I)

II)

 

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B 3

Organische Parameter

 

 

20.

Adsorbierbare org. geb.

0,5 mg/l)

0,5 mg/l

 

Halogene AOX

a)

a)

 

ber. als Cl

 

 

22.

Ausblasbare org.

0,1 mg/l

0,1 mg/l

 

geb. Halogene POX

b)

b)

 

ber. als Cl

 

 

    

  1. a) Bei einer Chemischreinigungsanlage mit einer Füllmengenkapazität von größer als 50 kg Behandlungsgut ist zusätzlich zur Emissionsbegrenzung für die Ablaufkonzentration eine frachtspezifische Emissionsbegrenzung von 0,25 mg AOX pro kg Füllmengenkapazität für Behandlungsgut einzuhalten. Die Zuordnung der Füllmengenkapazität einer Chemischreinigungsmaschine zur Größenklasse nicht größer oder größer als 50 kg richtet sich nach der bei der wasserrechtlichen Bewilligung festgelegten Füllmengenkapazität. Werden in einem Betrieb gemäß § 1 Abs. 4 mehrere Chemischreinigungsmaschinen eingesetzt, so ist jene Größenklasse maßgebend, die sich aus der Summe der Füllmengenkapazitäten der Einzelmaschinen ergibt.
  2. b) Die Emissionsbegrenzung gilt auch als eingehalten, wenn der Gehalt des Abwassers an LHKW über die verwendeten Einzelsubstanzen bestimmt wird und die Summe dieser Einzelsubstanzen (ber. als Chlor) nicht größer ist als 0,1 mg/l.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40041304

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