Anhang A
gemäß § 4
Untersuchungsstellen
(1) Die Untersuchungsstelle ist verpflichtet, regelmäßig (mindestens einmal jährlich) an einem vom Nationalen Referenzlabor organisierten Ringversuch für die jeweilige Krankheit teilzunehmen.
(2) Die Berechtigung zur Durchführung der Untersuchungen ist vom Bundesminister für Gesundheit zu entziehen, wenn entweder
- 1. die Untersuchungsstelle nicht an einem durchgeführten Ringversuch teilnimmt oder
- 2. die Untersuchungsstelle die Ringversuche nicht erfolgreich abschließt und innerhalb einer vom Nationalen Referenzlabor gesetzten Frist keine entsprechenden Korrekturmaßnahmen durchgeführt werden oder
- 3. sonstige bedeutende Hinweise vorliegen, die dafür sprechen, dass eine ordnungsgemäße Durchführung der Untersuchungen nicht mehr gewährleistet ist oder
- 4. die Untersuchungsstelle die seitens des Bundesministeriums für Gesundheit oder des Nationalen Referenzlabors angeforderten Berichte und Untersuchungsstatistiken nicht binnen angemessener Frist (von längstens 30 Arbeitstagen nach Erhalt der Anforderung) vorlegt.
(3) Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.
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