Anhang 5
Unterstützungsmaßnahmen
1. Allgemeines
Im Rahmen des grenzüberschreitenden Einsatzes von Luftfahrzeugen kann es zu Ausweichlandungen auf dem Hoheitsgebiet der empfangenden Partei kommen. In solchen Fällen gilt die Landegenehmigung als erteilt.
2. Militärflugplätze für Ausweichlandungen
Im Falle einer Ausweichlandung werden die folgenden Militärflugplätze bevorzugt:
- a) in Österreich: ZELTWEG, LINZ;
- b) in der Schweiz: PAYERNE, EMMEN.
3. Informationsaustausch bei einer Ausweichlandung
Zeichnet sich eine Ausweichlandung im Rahmen dieser Vereinbarung ab, tauschen der DhO/EZLu und CAD unverzüglich alle sachdienlichen Informationen aus.
4. Empfangsvorgänge
- 4.1Bei einer Ausweichlandung unternimmt die empfangende Partei im Rahmen ihrer Möglichkeiten alle Anstrengungen, um folgende Maßnahmen sicherzustellen:
5. Schulung von Bodenpersonal
Eine Schulung von Bodenpersonal zur Vorbereitung von Ausweichlandungen ist nicht geplant. Um sich jedoch mit der Aufnahme und den Besonderheiten des ausgewichenen Flugzeuges vertraut zu machen, können die Parteien die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.
Schlagworte
Wartungspersonal, Einfuhr, Wartungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2019
Gesetzesnummer
20010577
Dokumentnummer
NOR40213140
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