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Anhang 2 AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Anhang 2

Berechnungsmodell für die jeweils abzugeltenden Massen an Verpackungen, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst werden

1. Allgemeines

Alle Berechnungen erfolgen grundsätzlich getrennt nach Sammelkategorien.

Basis für die Berechnung der Gesamterfassungsmasse ist die Teilnahmemasse aller Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen (TM).

Die Gesamterfassungsmasse (GEM) wird erreicht durch

  1. die Masse aus der getrennten haushaltsnahen Sammlung (gSM),
  2. die Zukaufsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (ZM) und
  3. die Abgeltungsmasse von mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (AM).

Bei der Feststellung der Masse der getrennten haushaltsnahen Sammlung sind Fremdstoffe und Stoffe, die nicht der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184/2014, unterliegen, nicht zu berücksichtigen.

Die Zukaufsmasse wird durch Analysen vor und nach der jeweiligen Umstellung erhoben.

Die Abgeltungsmasse ist jährlich zu errechnen und bildet die Basis für die Abgeltung von – über die Zukaufsmasse hinausgehenden – Verpackungsmassen in den gemischten Siedlungsabfällen. Dafür sind die Teilnahmemassen des vorangegangenen Kalenderjahres und die Massen der getrennt gesammelten Verpackungen je Sammelkategorie des vorangegangenen Kalenderjahres heranzuziehen. Die Berechnung erfolgt erstmals 2017 an Hand der Daten von 2016.

2. Berechnung der Abgeltungsmasse (AM)

Die bundesweite Gesamterfassungsmasse (GEM) je Sammelkategorie errechnet sich durch Multiplikation der Teilnahmemassen aller Sammel- und Verwertungssysteme (TM) und der in § 4 festgelegten Gesamterfassungsquoten (GEQ).

GEM = TM x GEQ

Die insgesamt abzugeltende Verpackungsmasse (AM) in den gemischten Siedlungsabfällen ergibt sich aus der Gesamterfassungsmasse (GEM) abzüglich der getrennt gesammelten Verpackungen (getrennte Sammelmasse – gSM) und abzüglich der Zukaufsmasse (ZM).

AM = GEM – (gSM + ZM)

3. Berechnung des Abgeltungspotentials in den gemischten Siedlungsabfällen

Die Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß § 3 (VM§3), reduziert um die Zukaufsmasse (ZM), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential (AP).

AP = VM§3 – ZM

4. Berechnung der Abgeltungsquote (AQ)

Die bundesweit einheitliche Abgeltungsquote (AQ) je Sammelkategorie definiert, wieviel Prozent vom Abgeltungspotential durch die Abgeltung finanziert werden sollen. Die Abgeltungsquote kann maximal 100% betragen.

Die Abgeltungsquote errechnet sich durch Division der Abgeltungsmasse (AM) durch das Abgeltungspotential (AP).

AQ = AM / AP

5. Berechnung je Bundesland

5.1 Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland

Berechnung des Abgeltungspotentials je Bundesland:

Die Masse der im Bundesland gemeinsam mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen gemäß Anhang 1 (VM§3BL), reduziert um die Zukaufsmasse des Bundeslandes (ZMBL), ergibt jene Masse an Verpackungen in den gemischten Siedlungsabfällen im Bundesland, die maximal abgegolten werden kann. Sie bildet somit das maximal mögliche Abgeltungspotential im jeweiligen Bundesland (APBL).

APBL = VM§3BL – ZMBL

Berechnung der abzugeltenden Masse je Bundesland:

Die abzugeltende Masse im jeweiligen Bundesland (AMBL) errechnet sich aus dem Abgeltungspotential des Bundeslandes multipliziert mit der bundesweit einheitlichen Abgeltungsquote (AQ).

AMBL = APBL x AQ

5.2 Sonderfall: Verringerung der Abgeltungsmasse bei Unterschreitung der Basismasse in einem Bundesland

Die Basismasse ist jene Masse, die in einem Bundesland durch getrennte Sammlung zumindest zu erreichen ist, um die Abgeltungsmasse vollständig abgegolten zu bekommen.

Die Grundlage für die Berechnung der Basismasse in einem Bundesland bildet die gesamte Marktinputmasse an Haushaltsverpackungen je Sammelkategorie eines Bundeslandes. Diese Marktinputmasse setzt sich zusammen aus der getrennt gesammelten Masse im Bundesland (gSMBL) und der mit den gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungsmasse im Bundesland (VM§3BL).

Für die Berechnung der Basismasse sind folgende Basisquoten je Schicht und Sammelkategorie heranzuziehen:

Basisquoten

Papier

Glas

Metall

LVP

Schicht 1

42%

48%

27%

24%

Schicht 2

56%

64%

36%

32%

Schicht 3

70%

80%

45%

40%

     

Die Marktinputmasse des Bundeslandes ist mit der der Basisquoten je Schicht (BQSch), gewichtet mit dem Anteil der Einwohner dieser Schicht im Bundesland (EWBL-Sch) zu multiplizieren. In der Folge sind diese Ergebnisse aller Schichten des Bundeslandes zu addieren, um die Basismasse für das Bundesland (BMBL) zu erhalten.

BMBL = ∑Schichten BL [ (gSMBL + VM§3BL) x BQSch x EWBL-Sch ]

Die Differenz zwischen der Basismasse (BMBL) und der tatsächlich getrennt gesammelten Verpackungsmasse in diesem Bundesland (gSMBL1) ergibt die Unterschreitungsmasse (UMBL1).

UMBL1 = BMBL1 – gSMBL1

Diese Unterschreitungsmasse reduziert die Abgeltungsmasse (redAMBL) dieses Bundeslandes (redAM BL1).

redAMBL1 = AMBL1 – UMBL1

Für die anderen Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben, erhöht sich anteilig die Abgeltungsmasse (AMBL2-9). Zur Berechnung wird die Unterschreitungsmasse (UMBL1) durch die Summe der Abgeltungspotentiale jener Bundesländer, welche die Basismasse erreicht oder überschritten haben (APBL2-9), dividiert. Der so errechnete Prozentsatz wird auf die bundesweit gültige Abgeltungsquote (AQ) aufgeschlagen und führt so zu einer erhöhten Abgeltungsquote (erhAQ) in jedem dieser Bundesländer.

erhAQ = AQ + UMBL1 / Summe APBL2-9

Diese erhöhte Abgeltungsquote ist bei der Berechnung der erhöhten Abgeltungsmasse dieser Bundesländer (erhAMBL2-9) jeweils heranzuziehen.

erhAMBLn = APBLn x erhAQ

Unterschreiten mehrere Bundesländer die jeweilige Basismasse, so sind die jeweiligen Unterschreitungsmassen zu addieren und den Berechnungen für die restlichen Bundesländer zugrunde zu legen.

Schlagworte

Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174875

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