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§ 2 Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“

§ 2.

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt „Dreieckmark-Dandlbachmündung“ auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

  1. 1 (Beschreibung der Staatsgrenze),
  2. 2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)
  1. 3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000644

Dokumentnummer

NOR40096995