§ 2 Änderung der Staatsgrenze Österreich – BRD

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1979

Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung"

§ 2.

Im Bereich der Gebietsteile, die im Grenzabschnitt “Dreieckmark-Dandlbachmündung" auf Grund des Art. 1 Abs. 2 des Vertrages dem Hoheitsgebiet der Republik Österreich zufallen oder von diesem abfallen, und in der Anlage 4 (25 Situationspläne im Maßstab 1:500) dargestellt sind, wird der Verlauf der Staatsgrenze durch die Anlagen

1 (Beschreibung der Staatsgrenze),

2 (Koordinatenverzeichnis der Grenzzeichen)

und

3 (Grenzkarte im Maßstab 1:2 000)

bestimmt.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2022

Gesetzesnummer

10000644

Dokumentnummer

NOR12009259

alte Dokumentnummer

N1197910240N