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§ 17 AMPFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Sonderregelungen zur Auflösungsabgabe

§ 17.

(1) Bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber keine Abgabe gemäß § 2b zu leisten, wenn bezüglich des betroffenen Arbeitnehmers der Betrieb (die Unternehmung) gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegt und die für diesen Arbeitnehmer gemäß § 21 BUAG festgesetzten Zuschläge gemäß § 21a BUAG entrichtet hat. Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse hat als Ersatz für die dadurch entgangenen Abgaben jeweils Pauschalabgeltungen an die zweckgebundene Gebarung Arbeitsmarktpolitik zu leisten. Die Verpflichtung zur Leistung der Abgabe gemäß § 2b durch den Arbeitgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses mit anderen Arbeitnehmern bleibt unberührt.

(2) Die Hälfte der Einnahmen aus den Pauschalabgeltungen ist der Arbeitsmarktrücklage gemäß § 50 AMSG zuzuführen und für Beihilfen an Unternehmen zur Förderung der Beschäftigung älterer Personen zu verwenden.

(3) Die Pauschalabgeltung ist in den Monaten März, Juni, September und Oktober als Vorauszahlung jeweils in Höhe eines Viertels des Gesamtbetrages des Vorjahres zu leisten. Die Differenz zwischen der Vorauszahlung und der Abrechnung auf der Grundlage der tatsächlichen abgabepflichtigen Beendigungen ist mit der jeweils nächstfolgenden Vorauszahlung gegen zu rechnen.

(4) Unter der Voraussetzung, dass die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 1a Abs. 4 ergibt, dass ein Zielwert oder mehrere Zielwerte gemäß § 1a Abs. 3 unterschritten wurden, gelten für die Anwendung der Abs. 1 bis 3, des § 1a Abs. 5 und des § 41 Abs. 5a FLAG, die in den Abs. 5 bis 8 festgelegten Sonderregelungen.

(5) Auf Arbeitgeber, die gemäß §§ 2 oder 3 BUAG dem Sachbereich der Urlaubsregelung unterliegen, ist § 41 Abs. 5a FLAG hinsichtlich aller beschäftigten Arbeitnehmer nicht anzuwenden.

(6) Die Auflösungsabgabe beträgt ab 2018 für Arbeitgeber gemäß Abs. 5 hinsichtlich aller Arbeitnehmer das 1,38 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache des gemäß § 2b Abs. 1 festgelegten Wertes, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde. Soweit gemäß Abs. 1 bei Beendigung von arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnissen von den Arbeitgebern keine Abgabe zu leisten ist, beträgt die an deren Stelle tretende Pauschalabgeltung gemäß Abs. 1 bis 3 ab 2018 das 1,38 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr nicht überschritten wurde, und das 1,29 fache der errechneten Summe, wenn der jährliche Schwellenwert gemäß Abs. 7 im Vorjahr überschritten wurde.

(7) Der jährliche Schwellenwert für den Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau beträgt im Jahr 2017 11 %, im Jahr 2018 11,5 %, im Jahr 2019 12 %, im Jahr 2020 12,5 %, im Jahr 2021 13 % und ab dem Jahr 2022 13,5 %.

(8) Unter der Voraussetzung der Geltung des § 1a Abs. 5 hat der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ab dem Jahr 2017 jeweils bis spätestens 31. Oktober des jeweiligen Jahres den ermittelten Anteil der unselbständig Beschäftigten im Alter von 55 und mehr Jahren an allen unselbständig Beschäftigten des ÖNACE Wirtschaftsabschnittes F Bau und das Über- oder Unterschreiten des jährlichen Schwellenwertes gemäß Abs. 7 im Bundesgesetzblatt kundzumachen.