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§ 3 Amnestie 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1987

zu Abs. 1: Statt § 6 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 richtig § 6 Abs. 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. I Nr. 148/2021.

Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister

§ 3.

(1) Ist jemand zu keiner strengeren Strafe als einer höchstens sechsmonatigen Freiheitsstrafe, wenn die Verurteilung aber nur wegen Jugendstraftaten erfolgt ist, zu keiner strengeren als einer einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden, so unterliegt die Verurteilung der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 Abs. 1 des Tilgungsgesetzes 1972), wenn die Tilgungsfrist vor dem 1. Jänner 1985 begonnen hat oder im Fall einer Strafe, die bedingt nachgesehen oder aus der der Verurteilte bedingt entlassen worden ist, die bedingte Nachsicht vor dem 1. Jänner 1985 in Rechtskraft erwachsen oder der Verurteilte vor diesem Zeitpunkt bedingt entlassen worden ist. Bei einer Geldstrafe ist die Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend, bei Verhängung einer Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe sind Freiheitsstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe zusammenzuzählen. Dabei ist ein Monat dreißig Tagen gleichzuhalten.

(2) Hat jemand mehrere Verurteilungen der im Abs. 1 bezeichneten Art erlitten, so tritt eine Beschränkung der Auskunft nur ein, wenn die Zahl der Verurteilungen nicht mehr als drei beträgt und die Summe aller Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sechs Monate, wenn es sich aber ausschließlich um Verurteilungen wegen Jugendstraftaten handelt, ein Jahr nicht übersteigt.

(3) Die Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister nach den vorstehenden Bestimmungen tritt kraft Gesetzes ein. Andere Bestimmungen, nach denen Verurteilungen einer Beschränkung der Auskunft unterliegen, bleiben unberührt. Hinsichtlich Verurteilungen, für die die Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 nicht zutreffen, gilt § 6 Abs. 6 des Tilgungsgesetzes 1972.

zu Abs. 1: Statt § 6 Abs. 1 Tilgungsgesetz 1972 richtig § 6 Abs. 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68/1972 idF BGBl. I Nr. 148/2021.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10002695

Dokumentnummer

NOR12033826

alte Dokumentnummer

N2198517297R