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§ 2 Amnestie 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.5.1985

zu Abs. 2: Statt § 43 Abs. 3 StGB richtig § 43 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019.

Strafnachsicht

§ 2.

(1) Allen Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ausschließlich wegen einer oder mehrerer der im § 1 bezeichneten strafbaren Handlungen zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, ist die Freiheitsstrafe nachgesehen, soweit sie noch nicht vollstreckt oder nachgesehen worden ist. § 1 Abs. 2 ist anzuwenden.

(2) Die nach Abs. 1 nachgesehene Strafe gilt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes als vollzogen. Bei Berechnung der Fristen, deren Lauf beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist, ist jedoch, je nach den Umständen, § 43 Abs. 3 oder § 48 Abs. 3 StGB dem Sinne nach anzuwenden.

zu Abs. 2: Statt § 43 Abs. 3 StGB richtig § 43 Abs. 2 StGB, BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 105/2019.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2023

Gesetzesnummer

10002695

Dokumentnummer

NOR12033825

alte Dokumentnummer

N2198517296R

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