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§ 7 AMFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2002

Fachliche und persönliche Eignung zur Arbeitsvermittlung

§ 7

Die Arbeitsvermittlung darf nur von solchen Personen durchgeführt werden, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit oder Vorbildung fachlich und persönlich geeignet sind.