§ 7 AMFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1969

§ 7

(1) Die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung haben ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen und an andere Stellen weiterzugeben, wenn dies durch gesetzliche Vorschriften angeordnet ist.

(2) Überdies haben die Dienststellen der Arbeitsmarktverwaltung über Wunsch des Ratsuchenden, bei einem Minderjährigen über Wunsch des Erziehungsberechtigten (§ 39 Jugendwohlfahrtsgesetz, BGBl. Nr. 99/1954), ein Berufsberatungsgutachten zu erstellen, dessen Weitergabe an andere Stellen nur mit Zustimmung der vorgenannten Personen zulässig ist.

(3) Alle bei Durchführung der Berufsberatung ausschließlich aus der amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen unterliegen der Geheimhaltung, soweit ihre Geheimhaltung im Interesse einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten erscheint (Art. 20 Abs. 2 B-VG).