Haushaltsgrundsätze
§ 21
Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
Haushaltsgrundsätze
§ 21
Die Organe der AMA haben für die Haushaltsführung die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.