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Art. 2 § 35 AlVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Dauer

§ 35.

Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR40120686