Art. 2 § 35 AlVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Dauer und Ausmaß

§ 35.

(1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.

(2) Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10008407

Dokumentnummer

NOR12098201

alte Dokumentnummer

N6197721181L