Dauer und Ausmaß
§ 35.
(1) Die Notstandshilfe wird jeweils für einen bestimmten, jedoch 52 Wochen nicht übersteigenden Zeitraum gewährt.
(2) Wurde die Notstandshilfe im Jahre 1992 für die Dauer von 39 Wochen zuerkannt und liegt das Höchstausmaß im Jahre 1993, so verlängert sich die Dauer ohne Antrag auf 52 Wochen.
Zuletzt aktualisiert am
06.07.2023
Gesetzesnummer
10008407
Dokumentnummer
NOR12098201
alte Dokumentnummer
N6197721181L