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§ 20 AlSAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

V. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen Meßeinrichtungen

§ 20.

(1) Wer eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchführt, hat sich geeigneter Messeinrichtungen zur Feststellung der Masse der Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003)

Schlagworte

Schlußbestimmung, Schlussbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043922

Stichworte