§ 20 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.12.1992

V. ABSCHNITT Schluß- und Übergangsbestimmungen Meßeinrichtungen

§ 20.

(1) Wer Abfälle deponiert oder ausführt, hat - unbeschadet des § 23 - sich geeigneter Meßeinrichtungen zur Feststellung der Masse der zu deponierenden oder auszuführenden Abfälle zu bedienen. Über jede durchgeführte Messung ist ein Beleg herzustellen.

(2) Wer eine Deponie oder ein beitragspflichtiges Zwischenlager betreibt, hat diese oder dieses

  1. 1. zu umzäunen und gegen unbefugtes Betreten abzusichern,
  2. 2. während der Betriebszeiten für die Übernahme des Abfalls durch geschultes Personal zu sorgen,
  3. 3. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift der Deponie sowie die Einstellung oder den Neubeginn des Deponierens (§ 2 Abs. 8) zu melden,
  4. 4. dem für die Erhebung des Beitrages gemäß § 6 zuständigen Finanzamt im Falle des beitragspflichtigen Zwischenlagers innerhalb von drei Monaten Name und Anschrift des Zwischenlagers sowie die Einstellung oder den Neubeginn des beitragspflichtigen Zwischenlagerns zu melden.

Schlagworte

Schlußbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136060

alte Dokumentnummer

N8199224230J